Die Kl. hatte gegen die Bekl., die gemeinsam eine Anwaltssozietät betrieben, Schadensersatzansprüche aus Anwaltshaftung geltend gemacht. In dem von der Kl. zunächst angestrengten Mahnverfahren haben sich die Rechtsanwälte dieser Sozietät selbst vertreten. Nach Übergang in den Rechtsstreit haben die Bekl. – auf Weisung ihres Haftpflichtversicherers – die auf Anwaltshaftung spezialisierte Kanzlei ihrer nunmehrigen Prozessbevollmächtigten beauftragt.

Das LG München I hat die Klage auf Kosten der Kl. abgewiesen. In ihrem Kostenfestsetzungsantrag haben die Bekl. die außergerichtlichen Kosten für das Mahnverfahren, darunter eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG, und die Kosten für das streitige Verfahren, darunter eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG – diese ohne Anrechnung nach der Anm. zu Nr. 3307 VV RVG – geltend gemacht. Die Rechtspflegerin des LG München I hat dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang entsprochen.

Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat die Kl. geltend gemacht, die im Mahnverfahren angefallene 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3307 VV RVG sei nach der Anm. zu dieser Vorschrift auf die im Streitverfahren entstandene 1,3 Verfahrensgebühr anzurechnen. Das OLG München hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge