Der Beschwerdeführer, ein spanischer Staatsangehöriger, wurde im Jahre 1997 als Radfahrer von einem Kfz umgefahren. Er verklagte den Fahrer und eine Versicherungsgesellschaft auf Schadensersatz mit der Begründung, er habe bei dem Unfall eine posttraumatische Neurose erlitten, so dass er seitdem intensiv Angst davor habe, ein Fahrzeug zu führen. Im Rechtsstreit legte die Versicherungsgesellschaft von ihr unter Einschaltung einer Detektei nach dem Unfall gefertigte Videoaufnahmen, die den Beschwerdeführer bei der Benutzung eines Mopeds im Straßenverkehr zeigten, um dessen Darstellung zu widerlegen, dass er aufgrund der Unfallfolgen unter Angstzuständen im Straßenverkehr bei dem Führen eines Fahrzeugs leide.

Nachdem der Bf. in der ersten Instanz teilweise mit seiner Klage Erfolg gehabt hatte, hat das LG Sevilla die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Bf. habe seine Behauptungen zu den Unfallfolgen nicht bewiesen, was sich aus den zulässigen Beweismitteln der Videos ergebe. Revision und Verfassungsbeschwerde des Bf. hatten keinen Erfolg. Weiterhin verklagte der Bf. die Versicherungsgesellschaft wegen der Verletzung seines Rechts auf Privatleben und am eigenen Bild und machte Schadensersatz und Herausgabe aller Originalvideos und Kopien geltend. Klage, Berufung, Revision und Verfassungsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

Mit seiner Beschwerde macht der Bf. geltend, die Aufnahme der Videos ohne seine Einwilligung und deren spätere Verwertung im Rechtsstreit hätten seine in Art. 8 EMRK garantierten Rechte auf Achtung seiner Ehre, seines Privat- und Familienlebens und sein Recht am eigenen Bild verletzt, wobei er auch die Videos zurückverlangen könne. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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