Die klagende Bundesrepublik Deutschland verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer Ersatz der Kosten für die Beseitigung einer Ölspur auf dem Standstreifen einer BAB. Ein bei der Bekl. versicherter Lkw befuhr die Autobahn und verlor auf dem Standstreifen Betriebsstoffe, die eine Ölspur von ca. 1 km Länge und eine Breite zwischen 10 cm und 30 cm verursachten. Die Ölspur wurde an diesem Tag im Nassreinigungsverfahren von einem zertifizierten Reinigungs- und Entsorgungsunternehmen beseitigt, das von einem Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei beauftragt worden war. Das Reinigungsunternehmen stellte der Kl. 1.709,32 EUR in Rechnung, die die Kl. beglich. Die Bekl. lehnte gegenüber der Kl. ihre Einstandspflicht ab. Das AG hat die Bekl. zur Zahlung in voller Rechnungshöhe verurteilt. Das LG, das die Revision zugelassen hat, hat unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen, soweit die Bekl. zur Zahlung von mehr als 1.059,58 EUR verurteilt worden ist. Als Grund für die Reduzierung der Klageforderung führte das LG aus, das als erforderlicher Schadensersatz der von dem Sachverständigen ermittelte angemessene Betrag anzusetzen sei. Die Revision der Kl. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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