[9] "… Das BG hat ohne Rechts- und Verfahrensfehler angenommen, dass die Bekl. nach A.2.3.2 AKB leistungsfrei ist."

[10] 1. Entgegen der Auffassung der Revision erfasst diese Klausel der AKB, deren Auslegung in der Revisionsinstanz voll überprüfbar ist (vgl. Senat VersR 2013, 354 Rn 10), auch einen Schaden zwischen einem Fahrzeug und seinem Anhänger, sofern er ohne Einwirkung von außen verursacht worden ist (so ausdrücklich LG Karlsruhe r+s 2012, 68, 69; AG Mönchengladbach zfs 2014, 578; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 A.2.3 Rn 15; ebenso OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 829; OLG Stuttgart r+s 2007, 238, 239 … ).

[11] a) Das BG ist zutreffend davon ausgegangen, dass AVB so auszulegen sind, wie ein durchschnittlicher VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., … ).

[12] b) Wie das BG zutreffend ausgeführt hat, kann ein durchschnittlicher VN der Klausel unter A.2.3.2 AKB klar entnehmen, dass dieser Ausschluss auch Schäden zwischen einem Kfz und einem von diesem gezogenen Anhänger betrifft. Dabei versteht er den Begriff “Fahrzeug‘ als Oberbegriff, der Anhänger unabhängig davon umfasst, ob sie über einen eigenen Antrieb verfügen. Anders als die Revision meint, sieht ein durchschnittlicher VN als Fahrzeug nicht nur etwas an, das “aktiv fahren‘ kann. Ein solches Verständnis entspricht nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher VN bei der Auslegung allgemeiner Versicherungsbedingungen zugrunde legt. Er wird unter einem Fahrzeug allgemein jeden zur Fortbewegung geeigneten Gegenstand verstehen. Als “gezogenes Fahrzeug‘ i.S.v. A.2.3.2 AKB wird er auch einen Anhänger ansehen, der von einem anderen, dem “ziehenden‘ Fahrzeug bewegt wird. Dass das gezogene Fahrzeug über einen eigenen Antrieb verfügen muss, kann der VN der Klausel nicht entnehmen. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sprachgebrauch des § 2 Nr. 3 Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind im Sinne dieser Verordnung “Fahrzeuge: Kfz und ihre Anhänger‘.

[13] Dementsprechend hat der Senat ohne Weiteres (Wohn-)Anhänger als Fahrzeuge im Sinne vergleichbarer Klauseln angesehen (Senat VersR 20134, 354; 1996, 622 unter 3 b). Weiterhin hat er eine Zugmaschine und einen Anhänger als ein “aus beiden Fahrzeugen gebildetes Gespann‘ bezeichnet (Senat BGHZ 187, 211 Rn 9).

[14] c) In der dargestellten Auslegung verstößt A 2.3.2 nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wie das BG richtig angenommen hat. Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen VN verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Bei einer den Versicherungsschutz einschränkenden Ausschlussklausel muss der VN den danach noch bestehenden Umfang der Versicherung erkennen können (Senat VersR 2013, 1397 Rn 12 m.w.N.).

[15] Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Sie macht dem durchschnittlichen VN deutlich, dass ein Schaden zwischen einem Zugfahrzeug und einem Anhänger nur versichert ist, wenn er durch eine Einwirkung von außen, die nicht von einem der beiden Fahrzeuge ausgeht, verursacht worden ist (vgl. Senat VersR 20134, 354).

[16] 2. Im Ergebnis rechts- und verfahrensfehlerfrei hat das BG einen Schaden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug “ohne Einwirkung von außen‘ angenommen. … “

zfs 6/2015, S. 334 - 335

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