Die Kl., eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nimmt den Bekl. als Inhaber eines Unternehmens für Elektroinstallation gem. § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall des Zeugen N in Anspruch. Ein Mitarbeiter der Bekl., der Zeuge S, sowie zwei von der Bekl. bei einer Zeitarbeitsfirma georderte Leiharbeitnehmer, der Zeuge G und der Geschädigte, führten Arbeiten auf dem Dach einer Reithalle aus, auf dem eine Photovoltaikanlage installiert werden sollte. Zu diesem Zeitpunkt waren Sicherheitsnetze und ein Schutzgerüst noch nicht installiert worden. Der Geschädigte trat auf eine zum Dach gehörende Lichtplatte, die zerbrach, so dass der Geschädigte etwa 7 Meter tief auf den Hallenboden schlug und sich schwer verletzte. Das LG hat die Klage auf Ersatz der Aufwendungen nach Beweisaufnahme mit der Begründung abgewiesen, dass der Bekl. den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das BG hat ohne weitere Beweisaufnahme den Anspruch auf Zahlung von ca. 87.000 EUR dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Weiterhin hat es festgestellt, dass der Bekl. verpflichtet sei, der Kl. auch alle weiteren erstattungsfähigen Aufwendungen zu ersetzen, die bereits entstanden seien und künftig entstehen werden. Die zugelassene Revision des Bekl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG.

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