Die technische Entwicklung im Karosserie- und Fahrzeugbau, insbesondere in der Karosserieinstandhaltungstechnik, führt zu ständigen Neuerungen bei der Instandsetzung von Kraftfahrzeugen. So wenig heute Autos wie vor 40 Jahren gebaut werden, so wenig sind Reparaturmethoden von heute mit denen vor 40 Jahren vergleichbar. Das ist auch für den technischen Laien ohne Weiteres erkennbar. Ob und wann herkömmliche Reparaturmethoden durch neue Reparaturverfahren abgelöst werden, ist dagegen eine Frage, die auch Fachleute oftmals nicht exakt beantworten können, weil erst die jahrelange Entwicklung, Erprobung und der Einsatz von neuen Reparaturtechniken in der Praxis deren wirklichen Wert zeigen. In der Zwischenzeit können unterschiedliche Reparaturmethoden am Markt in Konkurrenz treten, was die Schadensbehebung insbesondere im Haftpflichtfall zu einem rechtlichen Problem werden lässt. Ein ähnliches Phänomen ist in anderem Zusammenhang bekannt: Im Bereich der Arzthaftung[2] stellt sich beim Einsatz neuer Heilmethoden in vielen Fällen das Problem, ob die im Einzelfall angewandte neue Heilmethode den Anforderungen an eine Heilbehandlung nach medizinischem Standard genügt. Während sich Rechtsprechung und Wissenschaft im Bereich der Arzthaftung zwischenzeitlich auf einigermaßen sicherem Terrain bewegen,[3] lässt sich dies für die rechtliche Beurteilung alternativer Reparaturmethoden bei der Behebung von Schäden an Kraftfahrzeugen nicht sagen. Der Verfasser hat sich bereits an anderer Stelle mit einem Ausschnitt aus diesem Themenkreis befasst.[4] Eine breiter angelegte, rechtssystematische Einordnung des Problems, die auch die Stellung des Sachverständigen beleuchtet, ist dabei unterblieben. Diese soll jetzt nachgeholt werden.

[2] Passenderweise fällt auch dieser Bereich – wie die Kfz-Schäden aus Verkehrsunfällen – in die Zuständigkeit des VI. Zivilsenats des BGH.
[3] Vgl. BGHZ 113, 297; 168, 103; 172, 254; MüKo-BGB/Wagner, 6. Aufl., § 823 Rn 823 ff.; zur Rechtslage nach dem Patientenrechtegesetz vgl. jurisPK-BGB/Lafontaine, 7. Aufl., § 630a BGB Rn 309 ff.
[4] Wern, jM 2014, 184 ff.; vgl. jetzt auch Nugel, NZV 2015, 12 ff.

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