[17] "… II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand."

[18] 1. Keinen Bedenken begegnet es allerdings, dass das BG die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat.

[19] a) Für die Prüfung der Zulässigkeit eines Feststellungsantrages ist der tatsächliche Vortrag des Kl. zu unterstellen. Danach wäre der Bekl. gem. § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn er dem Kl. auch Betriebshaftpflicht-Versicherungsschutz für Fliesenarbeiten vermittelt hätte (sog. “Quasideckung‘; vgl. Dörner, in: Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 63 Rn 16; MüKo-VVG/Reiff, § 63 Rn 19 … ).

[20] Jedoch kann der VN einer Haftpflichtversicherung im Allgemeinen nicht die Befriedigung des Haftpflichtgläubigers verlangen. Vielmehr steht es dem Haftpflichtversicherer frei, ob er die gegen seinen VN geltend gemachten Ansprüche erfüllen oder den Versuch einer Abwehr der Ansprüche unternehmen will. Der VN kann daher nicht auf Leistung, sondern nur auf Feststellung des Versicherungsschutzes klagen (Senat NJW 1984, 370; BGHZ 79, 76, 78). Entsprechend muss es auch dem Bekl. im Falle seiner Haftung freistehen, die von der Geschädigten gegen den Kl. geltend gemachten Ansprüche entweder zu erfüllen oder den Versuch ihrer Abwehr zu unternehmen, indem er die Kosten der Rechtsverteidigung des Kl. gegenüber der Geschädigten übernimmt.

[21] Deshalb kann der Kl. auch ihm gegenüber nur eine Klage auf Feststellung erheben; das erforderliche konkrete Rechtsverhältnis ist damit gegeben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob die erhobenen Ansprüche der Geschädigten begründet sind.

[22] b) Diesem Rechtsschutzbegehren entsprechen der Antrag des Kl. und der Tenor des landgerichtlichen Urteils. Zwar sind darin die von der Geschädigten angemeldeten Ansprüche nicht konkret bezeichnet; der Inhalt der getroffenen Feststellung ist aber durch die Bezugnahme auf die Arbeiten, für die der Kl. Deckungsschutz begehrt, hinreichend klar, zumal der Urteilstenor im Lichte der Entscheidungsgründe auszulegen ist (BGHZ 182, 307 Rn 22).

[23] Ein Verstoß des BG gegen § 308 Abs. 1 ZPO liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht vor. Das Wahlrecht des Bekl. ergibt sich zweifelsfrei aus dem Tenor des landgerichtlichen Ur-teils. Feststellungen zur Haftung des Kl. gegenüber der Geschädigten haben die Vorinstanzen nicht getroffen.

[24] 2. Ebenso rechtsfehlerfrei hat das BG eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bekl. angenommen.

[25] a) Die Pflichten des vom VN beauftragten Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen. Wegen seiner umfassenden Pflichten kann der Versicherungsmakler für den Bereich des Versicherungsverhältnisses des von ihm betreuten VN als dessen treuhänderischer Sachwalter bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden (Senat BGHZ 94, 356, 359; BGH VersR 2009, 1495 Rn 8; NJW-RR 2007, 1503 Rn 10; BGHZ 162, 67, 78). Als Vertrauter und Berater des VN hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuellen, für das betreffende Objekt passenden Versicherungsschutz zu besorgen; er muss von sich aus das Risiko untersuchen und das Objekt prüfen. …

[26] b) Gegen diese Pflichten hat der Bekl. bereits deshalb verstoßen, weil er im Rahmen der ihm obliegenden Aufgabe, den Versicherungsbedarf zu ermitteln, nicht nachgefragt hat, welche konkreten Tätigkeiten der Kl. im Rahmen seines Betriebs tatsächlich ausübt.

[27] Der Pflichtenverstoß ist auch auf der Basis des vom Bekl. behaupteten Inhalts des streitigen Telefongesprächs anzunehmen, weshalb es einer Beweisaufnahme hierüber nicht bedurfte. Selbst wenn der Kl. in dem Telefonat nur den Hinweis gab, dass in der Deckungsnote nur von “Ofensetzer‘ die Rede sei, er als Ofenbauer “aber auch mal Fliesen kleben müsse‘, wäre schon dies ein ausreichender Anlass für weitere Nachfragen des Bekl. gewesen. Allein die Hinzufügung des Zusatzes “incl. zugehöriger Fliesenarbeiten‘ auf der Deckungsnote genügte nicht. Sie ergab auch keinen Sinn, weil etwaige Fliesenarbeiten, die ausnahmsweise im Zusammenhang mit dem Ofensetzerhandwerk vorzunehmen waren, nach Teil I Nr. 1 der für das Versicherungsverhältnis weiter vereinbarten “Besondere(n) Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung für Betriebe des Baunebengewerbes‘ des VR aufgrund des dort enthaltenen Verweises auf § 5 Handwerksordnung ohnehin mitversichert waren. Vielmehr hätte der Bekl. dem Kl. auf diesen Hinweis hin erklären müssen, dass es entscheidend darauf ankommt, ob er gelegentlich auch selbstständige Fliesenarbeiten erbringt, was dann eines gesonderten Versicherungsschutzes bedurft hätte.

[28] Das schließt zugleich ein Mitverschulden des Kl. aus.

[29] 3. Das BG hat zu Recht keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich der Kl. tatsächlich gegenüber seiner Auftraggeberin haftpflichtig gemacht hat. Dies ist nicht entscheidungserheblich, weil der Versicherungsschutz auch der Abwehr unbegründeter Ansprüche dient.

[30] 4. Dagegen sind die Ausführungen, mit denen d...

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