Nachdem eine Räumungsklage nicht unter der zuletzt bekannten Anschrift der Bekl. zugestellt werden konnte, wurde auf Antrag des Kl. die öffentliche Zustellung der Klage angeordnet und nach Ablauf der gesetzten Frist im schriftlichen Vorverfahren ein Versäumnisurteil gegen die Bekl. erlassen. Auch dieses wurde der Bekl. durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte die Bekl. Einspruch ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist. Das AG hat diesen Antrag zurückgewiesen und den Einspruch wegen Verfristung als unzulässig verworfen. Auf die Berufung der Bekl. hat das LG das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision verfolgt der Kl. sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils des BG und zur Zurückverweisung an das BG.

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