Der Kl. befuhr mit seinem Transporter die von Schnee geräumte Überholspur der BAB. Auf der Gegenfahrbahn kam ihm ein Dienstfahrzeug des beklagten Landes mit aufgesetztem Schneepflug entgegen. Nach der in der Beweisaufnahme vor dem Senat erwiesenen Darstellung des Kl. wurden von dem von der Bekl. eingesetzten Räumfahrzeug Schnee- und Eisbrocken auf die Gegenfahrbahn geschleudert und beschädigten das Fahrzeug des Kl.

Der Kl. hat den Ersatz seiner Schäden geltend gemacht und hierzu angeführt, eine ordnungsgemäße Räumung der Fahrspur durch das Räumfahrzeug sei auch ohne Inanspruchnahme der Gegenfahrbahn möglich gewesen, sodass kein für den Fahrer des Räumfahrzeugs unabwendbares Ereignis vorgelegen habe. Dem schloss sich der Senat nach durchgeführter Beweisaufnahme an, verneinte ein Mitverschulden des Kl. und ging abweichend von der angefochtenen Entscheidung des LG aufgrund der von dem Kl. eingelegten Berufung von einer vollständigen Haftung des beklagten Landes aus.

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