Das OLG Düsseldorf zeigt in dieser kompakten Entscheidung sorgfältig auf, wie hoch einerseits die Anforderungen an die Überprüfung des Verkehrssicherheit vor Fahrtantritt sind, wie sich aber andererseits auch eine lebensfremde Bewertung eines Sachverhalts verbietet. Das Fahrzeug nur im entsprechend vorschriftsgemäßen Zustand zu benutzen bzw. es in diesem zu halten, ist eine der wesentlichen Pflichten des Fahrzeugführers. Vor Fahrtantritt hat er deshalb den Zustand zu überprüfen (OLG Stuttgart NZV 1991, 68; OLG Düsseldorf DAR 1993, 105; OLG Hamm VRS 74, 218; KG Beschl. v. 17.7.2000, 3 Ws (B) 301/00, juris). Diese Überwachungspflicht schützt die anderen Verkehrsteilnehmer (OLG Düsseldorf DAR 2000, 223) und kann deshalb neben der Folge einer Ordnungswidrigkeit natürlich auch Auswirkungen auf die Haftungsquote haben, wenn es aufgrund des Mangels zu einem Unfall im Straßenverkehr kommt. Der Pflicht zur Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands des Fahrzeugs genügt der Fahrzeugführer durch regelmäßige Inspektion und Wartung in einer zuverlässigen Werkstatt (OLG Frankfurt, VersR 2000, 1166; König in: Hentschel/König/Dauer, 42. Aufl. 2013, § 23 StVO, Rn 17; BGH, VersR 1976, 147). Er ist verantwortlich für bekannte Mängel und solche, die er bei zumutbarer Aufmerksamkeit kennen müsste (KG VRS 101, 291), oder wenn ein besonderer Anlass besteht (auch während der Fahrt: BayObLG DAR 1955, 120). Zur Kasuistik zur Prüfung der Bremsen s.a. Heß in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. 2012, § 23 StVO, Rn 9 ff. Dass im vorliegenden Fall die Fahrlässigkeit schon ausgeschlossen ist, wird seitens des OLG Düsseldorf gerade nicht konstatiert, aber die Vermutung liegt angesichts der Ausführungen doch recht nahe.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 6/2014, S. 352 - 353

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