BeamtVG § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1

Leitsatz

1. Bei einer mehrtägigen Dienstreise mit notwendiger Übernachtung sind die unmittelbaren Wege zwischen Ort der Übernachtung und Bestimmungsort zum Dienstantritt und nach Dienstende Teil der Dienstreise. Auf diesen Wegen besteht Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG.

2. Eine kurzzeitige Unterbrechung des unmittelbaren Wegs für eine private Verrichtung lässt den Dienstunfallschutz nach § 31 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BeamtVG im allgemeinen Verkehrsraum nicht entfallen.

3. Der Einkauf von Lebensmitteln oder anderen Gegenständen des täglichen Bedarfs auf dem unmittelbaren Weg vom Bestimmungsort der dienstlichen Tätigkeit zum Übernachtungshotel ist regelmäßig noch durch die Erfordernisse der Dienstreise geprägt.

BVerwG, Urt. v. 10.12.2013 – 2 C 7/12

Anmerkung

Hinweis: Zur gleichgelagerten Problematik außerhalb des Beamtenrechts, wenn ein Versicherter den Weg von oder zu seiner Arbeitsstelle verlässt, vgl. BSG, Urt. v. 9.12.2003 – B 2 U 23/03 R, BSGE 91, 293 = NZS 2004, 544. Dort hat das BSG bereits mit dem Verlassen des Fahrzeugs ein Entfallen des Versicherungsschutzes angenommen: Unterbricht ein Versicherter die Fahrt zu oder von der Arbeitsstätte für eine private Verrichtung, so wird der Versicherungsschutz mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen; er lebt erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf. An der bisherigen Rspr. des BSG, nach der eine Unterbrechung des Unfallversicherungsschutzes erst mit dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsraumes eintrat, wird danach ausdrücklich nicht mehr festgehalten. Dazu und zum vorstehenden Urt. des BVerwG siehe die Anm. Baumann zu BVerwG v. 10.12.2013 – 2 C 7/12, NVwZ 2014, 601, 603. Zur Abgrenzung "versicherter Weg" – "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, zfs 2012, 295, zum Wegeunfall bei Fahrt unter Alkoholeinfluss BayLSG, zfs 2012, 294.

zfs 6/2014, S. 355

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