[9] "… 1. Das BG hat ausgeführt, dass allein die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses eine Änderung des widerruflichen Bezugsrechts der Kinder des VN nicht bewirkt habe. Der Beschluss enthalte einen solchen Widerruf nicht. Er stelle einen staatlichen Hoheitsakt dar, für dessen Auslegung allein der objektive Beschlussinhalt maßgeblich sei. Auf die besondere Interessenlage des Erklärenden komme es anders als bei der Auslegung von rechtsgeschäftlichen Willenserklärungen nicht an. Eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Erklärung der Streithelferin könne dem Beschluss nicht beigegeben werden. Mit dem Hoheitsakt seien dieser lediglich die Rechte und Möglichkeiten aus dem Versicherungsvertrag übertragen worden. Sie habe mithin in einer gesonderten Willenserklärung gegenüber der Bekl. deutlich machen müssen, wie sie mit den von der Pfändung umfassten Nebenrechten wie der Bestimmung des Bezugsrechts verfahren wolle. Das habe sie bis zum Ablaufdatum nicht getan."

[10] 2. Das BG hat die Revision zugelassen, weil wie es insoweit richtig sieht die Frage, ob in der Pfändung und Überweisung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung zugleich der Widerruf des Bezugsrechts eines Dritten enthalten ist oder ob dieser vom Gläubiger gesondert erklärt werden muss, umstritten ist … .

[14] 3. Diese Frage ist aber im Streitfall nicht entscheidungserheblich, weil auch ein etwaiger konkludent erklärter Widerruf jedenfalls nicht mehr vor Eintritt des Versicherungsfalls wirksam geworden ist, wie sich aus der Regelung in § 177 VVG a.F. (jetzt § 170 VVG) ergibt.

[15] Nach dieser Vorschrift besteht zugunsten eines namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten, ersatzweise zugunsten des Ehegatten und der Kinder des VN im Falle der Insolvenz des VN oder der Zwangsvollstreckung in den Versicherungsanspruch ein gesetzliches Eintrittsrecht in den Versicherungsvertrag. Dieses Recht ist nach § 177 Abs. 3 VVG a.F. innerhalb eines Monats, gerechnet ab Kenntnis von der Pfändung oder der Insolvenzeröffnung auszuüben.

[16] Es entspricht einhelliger Auffassung, dass in dem Falle, dass das Eintrittsrecht wie hier einem namentlich bezeichneten Bezugsberechtigten zusteht, dieses Recht nicht dadurch unterlaufen werden kann, dass die Bezugsberechtigung bereits vor Ablauf der Monatsfrist vom Gläubiger widerrufen wird. Streitig ist lediglich, ob in diesen Fällen ein vorher erklärter Widerruf von vornherein unwirksam ist … oder ob er erst mit Ablauf der Frist wirksam wird …

[17] Somit ist, ohne dass dieser Streit entschieden zu werden braucht, das Bezugsrecht nicht mehr vor Eintritt des Versicherungsfalles widerrufen worden mit der Folge, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung zugunsten der Bezugsberechtigten entstanden ist. Zwar hat das BG keine Feststellungen dazu getroffen, wann die Berechtigten von der Pfändung Kenntnis erlangt haben, womit die Frist für die Ausübung des Eintrittsrechts zu laufen begann. Der Fristbeginn kann aber wegen § 829 Abs. 3 ZPO nicht vor der Zustellung an den Drittschuldner liegen. Das war hier der 10.12.2007 und damit weniger als ein Monat vor dem Ablaufdatum der Versicherung.

[18] Das Recht des VN auf Erteilung oder Verweigerung der nach § 177 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. erforderlichen Zustimmung ist vorliegend nicht mit gepfändet worden, so dass auch ein vorzeitiges Ende der Frist nicht in Betracht kommt.

[19] III. Darüber hinaus ist der Senat der Auffassung, dass insb. im Hinblick auf dieses Eintrittsrecht der Bezugsberechtigten die Annahme eines allein durch die Pfändung und Überweisung oder die Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner konkludent erklärten Widerrufs der Bezugsberechtigung nicht in Betracht kommt, so dass sich die angefochtene Entscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt als richtig erweist.

[20] 1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst, der als staatlicher Hoheitsakt uneingeschränkt der eigenständigen Auslegung durch den Senat unterliegt … , enthält keine Erklärung des Widerrufs der Bezugsberechtigung.

[21] Bei diesem Widerruf handelt es sich um eine vom VN gegenüber dem VR abzugebende empfangsbedürftige Willenserklärung (Senat VersR 2007, 784 Rn 9); sie kann schon deshalb nicht im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als einem vom Gericht vorgenommenen Hoheitsakt enthalten sein. Das Gericht nimmt selbst keine Ausübung derjenigen Gestaltungsrechte vor, die es pfändet und an den Gläubiger überweist. Weder gibt es Willenserklärungen für den Gläubiger ab noch übermittelt es mit seinem Beschluss im Pfändungsantrag enthaltene Willenserklärungen des ASt. als Bote, sondern es trifft eigenständige Anordnungen. Dabei bezieht sich die im Beschluss enthaltene Anordnung zur Überweisung gepfändeter Beträge auf ein bestimmtes Konto nur auf von der Pfändung erfasste Forderungen und betrifft ihrem Inhalt nach nicht die Ausübung sonstiger von der Pfändung erfasster und überwiesener Nebenrechte. Der dem Beschluss zugrunde liegende Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wi...

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