Die Kl., eine Autovermietung, verlangt von dem Bekl. Kfz-Haftpflichtversicherer aus abgetretenem Recht der Geschädigten Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall v. 4.11.2009. Die volle Einstandspflicht der Bekl. steht außer Streit.

Die Geschädigte mietete bei der Kl. für die Zeit des schädigungsbedingten Ausfalls ihres Kfz ein Ersatzfahrzeug an. In diesem Zusammenhang unterzeichneten die Mietvertragsparteien am 5./9.11.2009 eine von der Kl. vorformulierte Erklärung "Abtretung und Zahlungsanweisung" mit folgendem Wortlaut:

"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem oben genannten Schadensereignis erfüllungshalber an die … (Kl.) ab."

Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen.

Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet.“

Die Kl. übersandte das Original ihrer Rechnung über einen Betrag von 1.246,41 EUR an die Zedentin und eine Kopie an die Bekl., die auf den Rechnungsbetrag 575 EUR erstattete. Mit der Klage macht die Kl. die Differenz aus einem von ihr als berechtigt angenommenen Mindestbetrag von 1.147,40 EUR ("Normaltarif/Selbstzahlertarif" unter Heranziehung des Schwacke-Mietpreisspiegels unter Hinzurechnung eines Zuschlages für unfallbedingte Zusatzleistungen i.H.v. 262 EUR) und der gezahlten 575 EUR, mithin 572,40 EUR zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten geltend.

Das AG (AG Waiblingen, Urt. v. 5.11.2010 – 8 C 1039/10, juris) hat der Klage stattgegeben, das BG hat sie auf die Berufung der Bekl. abgewiesen. Mit der vom BG zugelassenen Revision erstrebt die Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge