Bietet ein Mietwagenunternehmen schon aus Gründen der Konkurrenz mit anderen Anbietern dem Unfallgeschädigten an, die Mietwagenkostenerstattung gegenüber dem Haftpflichtversicherer anzunehmen, wird im allgemeinen dann keine rechtliche Dienstleistung erbracht, da der Mietwagenunternehmer im Rahmen eines eigenständigen Geschäftsbetriebes tätig wird (vgl. Grunewald/Römermann, RDG, § 2 Rn 69 und 100). Der BGH konnte diese Frage offen lassen, da jedenfalls eine zulässige Tätigkeit nach § 5 RDG vorlag. Der notwendige Verbraucherschutz wird dadurch erreicht, dass die im zweiten Leitsatz aufgeführten Tätigkeiten weiterhin keine erlaubte Rechtsdienstleistung darstellen. Bedeutsam ist der in Rn 16 enthaltene Hinweis des BGH auf die Verpflichtung des Autovermieters, sich rechtliche Kenntnisse hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit von Rechnungen anzueignen, wenn es sich um die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einem Unfall handelt (vgl. hierzu auch Wreesmann/Schmidt-Kessel, NJW 2008, 3389 und NJOZ 2008, 4061; Römermann, AnwBl. 2008, 24, 26).
RiOLG a.D. Heinz Diehl, Neu-Isenburg
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen