Am 20.4.2018 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 10.4.2018 in Kraft getreten (BGBl I, S. 446). Durch die Verordnung wird die Geltung der Dritten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung, die am 30.4.2018 ausgelaufen wäre, bis zum 30.4.2020 verlängert. Nach der Dritten Ausnahmeverordnung beträgt das Mindestalter für die Fahrerlaubnis der Klasse AM (Moped) abweichend von § 10 Abs. 1 Nr. 1 FeV in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nicht 16 Jahre, sondern lediglich 15 Jahre.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht München I

zfs 5/2018, S. 242

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