" … Das LG hat im Ergebnis zu Recht der Kl. einen Anspruch auf Rückerstattung der anlässlich des Schadensfalls vom 24.1.2012 gezahlten Versicherungsleistungen zuerkannt. Soweit die Kl. den Bekl. in Regress nimmt für die an den Halter des beschädigten Fahrzeugs gezahlten Haftpflichtversicherungsleistungen, ist der Anspruch wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung begründet gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VVG, §§ 2b (e), 2c (1) a), (2) a) AKB. Die Kl. hat die dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen zwar nicht vorgelegt. Die Vorlage war aber entbehrlich, da zwischen den Parteien der Inhalt der AKB unstreitig ist. Zudem finden sich dem § 2b AKB entsprechende Regelungen auch in allen nachfolgend geänderten Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung."

Der Anspruch auf Rückzahlung der Kaskoversicherungsleistungen ergibt sich zwar nicht bereits aus einer Obliegenheitsverletzung des Bekl. (§ 28 VVG), denn die Obliegenheit, nicht unter Einfluss von Alkohol seinen Pkw zu fahren, galt ausweislich der Versicherungsbedingungen der Kl. nur für die Kfz-Haftpflichtversicherung, nicht jedoch für die hier betroffene Kaskoversicherung. Sie ist aber aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 81 Abs. 2 VVG begründet.

1. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass die Kl. die dem Bekl. zu Last gelegte Pflichtverletzung nicht ausreichend dargelegt und bewiesen hat. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Kl. darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 S. 2 VVG ist. Unter Abwägung aller Umstände hat sie aber die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung durch den Bekl. mit hinreichender Sicherheit nachgewiesen.

a) Unstreitig hat der Bekl. als Fahrer des Pkw S das Unfallereignis vom 24.1.2012 verursacht. Der Bekl. hat den Unfall auch grob fahrlässig herbeigeführt. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (…). Das Führen eines Kfz im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit ist grds. als grob fahrlässig anzusehen (grl. BGH zfs 1989, 244).

Aus dem Schadenshergang und den sonstigen Umständen ergibt sich mit einer für die Überzeugungsbildung des Senats hinreichenden Sicherheit, dass der Bekl. den Unfall im Zustand alkoholbedingt absoluter Fahruntüchtigkeit und damit grob fahrlässig herbeigeführt hat. Der Senat geht dabei von folgenden Umständen und Indizien aus, die in der Gesamtschau belegen, dass der Bekl. zum Unfallzeitpunkt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig war (vgl. BGHZ 190, 120–131, Rn 8). (Wird ausgeführt).

Entsprechend der vom rechtsmedizinischen SV im Strafverfahren getroffenen Feststellungen ist zum Unfallzeitpunkt ein BAK-Wert von min. 2,03 Promille anzunehmen.

Soweit der Bekl. demgegenüber geltend macht, er habe zum Unfallzeitpunkt keinen Alkohol zu sich genommen; die festgestellten Alkoholwerte würden sich vielmehr allein mit Nachtrunk erklären, ist sein – im Verlauf des vorliegenden Verfahrens mehrfach ohne Begründung geänderter – Sachvortrag als unglaubwürdig und durch die sonstigen Indizien und Umstände als widerlegt anzusehen (wird ausgeführt)

c) Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung einer vom VN zu erfüllenden Obliegenheit nach § 28 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 VVG, §§ 2b (e), 2c (1) a), (2) a) AKB ist der VR berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des VN entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

Bei der Kürzung der Versicherungsleistung sind sämtliche Umstände des Einzelfalles abzuwägen. Das gilt grds. auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit. Das Maß der Kürzung ist an die Schwere des Verschuldens zu knüpfen. Dabei spielt die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert i.d.R. auch von einem entsprechend höheren Verschulden ausgegangen werden kann. Eine Leistungskürzung des VR auf null ist allerdings nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Dies kann etwa bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, der bei Werten ab 1,1 Promille anzunehmen ist, in Betracht kommen, da sich derartige Fälle i.d.R. im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (vgl. BGH zfs 2011, 511). Hier ist von einem BAK-Wert von 2,03 Promille auszugehen, der eine Kürzung der Leistungen auf Null rechtfertigt. Da der Bekl. keine entlastende Umstände vorgetragen hat, die den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen, kommt eine nur anteilige Kürzung nicht in Betracht.

2. Der Bekl. ist auch zur Rückerstattung der Kaskoleistungen wegen grob fahrlässigen Verhaltens gem. § 81 Abs. 2 VVG verpflichtet.

Den Beweis dafür, dass der Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit des VN eingetreten ist, hat im Rahmen des § 81 Abs. 2 VVG der VR zu führen (…). Aus den obigen Darleg...

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