" … Zu Recht geht das LG von einem wirksamen Kaufvertrag sowie der Verjährung etwaiger Gewährleistungsansprüche aus."

1. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags wegen Nichteintritts einer aufschiebenden Bedingung, der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder Unmöglichkeit besteht nicht.

a) Die Parteien haben am 3.4.2012 einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen. Wie auch der Kl. nicht in Abrede stellt, kam eine Einigung der Parteien über den wesentlichen Inhalt des Geschäfts zustande. Danach hatte die Bekl. dem Kl. gegen Zahlung des Kaufpreises einen Audi Q5 2.0 TDI Quattro zu verschaffen. Dass die Parteien die Erteilung einer EG-Typengenehmigung oder das Erreichen der Bedingungen für die Einordnung des Fahrzeugs in die EU 5-Norm i.S.e. aufschiebenden Bedingung dahin vereinbart hätten, dass die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts als solches vom Eintritt eines zukünftigen, ungewissen Ereignisses abhängig sein soll, ist weder dem Vortrag des Kl. noch den vorgelegten Anlagen mit der erforderlichen Substantiierung zu entnehmen.

b) Eine Rückabwicklung nach §§ 123, 142, 812 BGB wegen arglistiger Täuschung durch die Bekl. kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Die Erregung eines Irrtums durch Vorspiegeln unwahrer oder durch Unterdrückung wahrer Tatschen setzt voraus, dass der Verkäufer den Mangel der Kaufsache kennt, damit rechnet oder weiß dass der Käufer diesen Mangel nicht kennt, und er die Vorstellung hat, der Käufer würde bei Kenntnis des Mangels den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen (BGH, Urt. v. 31.1.1996 – VIII ZR 297/94, Rn 9. juris). Diese Kenntnis bzw. leicht verschaffbare Kenntnis muss beim Vertragspartner selbst vorliegen oder diesem zurechenbar sein. Daran fehlt es hier. Der darlegungs- und beweisbelastete Kl. behauptet die Kenntnis der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs in der Organisation der Bekl. als Verkäufer nicht. Soweit beim Hersteller des Fahrzeugs entsprechende Kenntnisse vorliegen sollten, können diese der Bekl. nicht nach § 166 BGB zugerechnet werden. Insb. führen die für juristische Personen entwickelten Grundsätze hier nicht zu einer Wissenszurechnung. Diese Regel betrifft die Zurechnung des Wissens von Organvertretern im Verhältnis zur juristischen Person. Letztere muss sich das Wissen aller ihrer vertretungsberechtigten Organwalter zurechnen lassen, selbst wenn das “wissende' Organmitglied, an dem betreffenden Rechtsgeschäft nicht selbst mitgewirkt hat bzw. nicht davon gewusst hat (BGH, Urt. v. 17.5.1995, DAR 1995, 323 Rn 15, juris). Die Hersteller des Fahrzeugs, die Audi AG und die Bekl., stehen sich jedoch als juristisch selbstständige Personen gegenüber. Die Bekl. ist auch nicht als Handelsvertreterin der Audi AG anzusehen. Nach der st. Rspr. des BGH ist der Vorlieferant des Verkäufers i.Ü. nicht dessen Gehilfe bei der Erfüllung der Verkäuferpflichten gegenüber dem Käufer; ebenso ist der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an seine Kunden verkauft (BGH, Urt. v. 2.4.2014, BGHZ 200, 337–350, Rn 31). Ein Weisungsrecht gegenüber der Bekl. – soweit es hierauf überhaupt ankäme – wird vom Kl. zudem lediglich pauschal und ohne Substanz in den Raum gestellt.

c) Soweit der Kl. auf die Unmöglichkeit der Leistung abstellt, richtet sich mit der Übergabe der Kaufsache die weitere rechtliche Einordnung nicht nach §§ 275, 326 BGB, sondern nach §§ 434 ff. BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22.6.2005, BGHZ 163, 234–248, Rn 11). Dem entspricht auch die vom Kl. im Zusammenhang mit dem Beginn der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche zitierte Entscheidung des BGH im Urteil vom 29.11.2006 (DAR 2007, 265). Der BGH hat dort lediglich festgestellt, dass ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss keine Auswirkungen auf eine daneben getroffene Beschaffenheitsvereinbarung haben kann, da letztere sonst keinen Sinn entfalte. Ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss liegt hier jedoch nicht vor. Eine Ausdehnung der Rspr. auf den hier vorliegenden Fall entbehrt zudem jeder Grundlage (vgl. auch OLG Nürnberg, Beschl. v. 9.12.2016 – 5 U 2026/16).

2. Etwaige Gewährleistungsansprüche aus §§ 346, 323, 434, 435, 437 BGB sind gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt.

a) Dabei bleibt unerheblich, ob die vom Kl. behaupteten Mängel Sach- (§ 434 BGB) oder Rechtsmängel (§ 435 BGB) darstellen. Denn die Gewährleistungsfristen sind gleichlaufend. Für die Annahme einer von der Bekl. übernommenen Garantie i.S.d. § 443 BGB oder auch nur Beschaffenheitsvereinbarung dahin, auch über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus, für die hier behaupteten Beschaffenheitsangaben einstehen zu wollen, hat der darlegungs- und beweisbelastete Kl. substantiiert nicht vorgetragen.

b) Die Verjährungsfrist von zwei Jahren beginnt danach einheitlich gem. § 438 Abs. 2 BGB mit der Übergabe der Sache, hier am 9.11.2012. Da Gründe für eine Ablaufhemmung innerhalb der Zwei-Jahres-Frist nicht vorgetragen sind, waren weder das Schreiben vom 22.10.2015 noch die am 22.1.2016 er...

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