VVG § 125; ARB 1994 § 4 (1) a

Leitsatz

Verlangt ein Kfz-Haftpflichtversicherer Rückzahlung eines geleisteten Schadensersatzes mit der Begründung, eine Voraussetzung der Schadensersatzleistung sei nicht eingetreten, so geht es weiterhin um die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs, für dessen Geltendmachung der Rechtsschutzversicherer Deckung versprochen hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 31.1.2018 – 5 U 33/17

Sachverhalt

Der Kl. verlangt von der Bekl. bedingungsgemäßen Rechtsschutz für einen Rechtsstreit zwischen ihm und der H-Versicherung AG vor dem LG S. Der Kl. war mitversicherte Person einer Rechtsschutzversicherung, die seine Ehefrau bei der Bekl. bis zum 18.5.2008 unterhielt. Versichert war Verkehrs-, Privat- und Wohnungs-Rechtsschutz. Einbezogen waren die ARB 94.

Nach einem Verkehrsunfall vom 20.5.2004, bei dem der Kl. erheblich verletzt wurde, gewährte die Bekl. ihm Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherung, die H. In diesem Rechtsstreit wurde die H u.a. zur Zahlung von 360.000 EUR Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen verurteilt. In den Gründen wurde ausgeführt, dass der Kl. diesen Betrag auch ohne konkreten Kostennachweis für den beabsichtigten behindertengerechten Umbau seines Wohnhauses zweckgebunden verlangen könne.

Nachdem der Kl. von seinem Vorhaben, sein altes Wohnhaus behindertengerecht umzubauen, abgerückt war und sich ein neues Einfamilienhaus nach seinen Bedürfnissen erbauen ließ, nimmt die H den Kl. im Rechtsstreit vor dem LG S auf Rückzahlung eines Teilbetrags i.H.v. 250.000 EUR in Anspruch, weil die Geldmittel nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden seien, sodass der Rechtsgrund für die Zahlung an den Kl. weggefallen sei.

Weil die Bekl. sich eines Rückzahlungsanspruchs in voller Höhe berühmte, erhob der Kl. in diesem Verfahren vor dem LG S Widerklage und beantragte die Feststellung, dass der H auch über den geltend gemachten Teilbetrag hinaus kein Rückzahlungsanspruch ihm gegenüber zustehe.

Die Bekl. verweigerte Rechtsschutz. Sie sieht in der Rückforderung der Zahlung durch die H einen neuen Rechtsschutzfall, der nachvertraglich eingetreten sei.

2 Aus den Gründen:

" … Der Rechtsstreit vor dem LG S betrifft nach § 2a ARB 94 die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Kl. aus dem Verkehrsunfall vom 20.5.2004."

§ 4 (1) a ARB 94 knüpft den Anspruch auf Rechtsschutz im Schadensersatz-Rechtsschutz an die erste Ursache des Schadens an. Maßgebend sind die Ereignisse, die der Schadensersatzpflichtige, gegen den der VN Ansprüche erhebt, zurechenbar gesetzt hat und die den Eintritt irgendeines Schadens, den der VN von diesem ersetzt bekommen will, nach der Lebenserfahrung hinreichend wahrscheinlich machen. Für den Eintritt des Versicherungsfalls ist danach auf den Tatsachenvortrag abzustellen, mit dem der VN seinen Schadensersatzanspruch begründet. Frühester Zeitpunkt ist das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten ihm gegenüber, auf das er sein Ersatzverlangen stützt (BGH VersR 2014, 742). Das war vorliegend der Verkehrsunfall vom 20.5.2004.

Im Schadensersatz-Rechtsschutz ist nur die Geltendmachung durch den VN gedeckt, nicht die Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Das ist Aufgabe der Haftpflichtversicherung. Geltendmachung setzt allerdings lediglich voraus, dass sich der VN in der Rolle des Anspruchstellers befindet, er muss dabei aber nicht der aktive Teil sein. So können auch im Wege der Aufrechnung oder der Widerklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Ein Geltendmachen von Schadensersatzansprüchen liegt auch dann vor, wenn der VN auf Rückzahlung überzahlter Vorschüsse aus Bereicherungsgrundsätzen in Anspruch genommen wird und sich dagegen mit der Behauptung von Schadensersatzansprüchen verteidigt. Auch dann geht es um die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche (Stahl, in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 2 ARB 2000 Rn 34). In einem solchen Fall sind lediglich die Parteirollen vertauscht. Der Geschädigte muss nicht mehr seinen Schadensersatzanspruch beweisen, sondern der Schädiger das Fehlen eines Schadensersatzanspruches als fehlenden Rechtsgrund seiner Leistung. Aus dem maßgeblichen Tatsachenvortrag des Geschädigten folgt als Rechtsschutzfall seine Schädigung durch den Gegner und sein Verlangen auf Schadensersatz.

Genau dieser Fall ist dadurch eingetreten, dass die H den von ihr als Schadensersatz geleisteten Betrag i.H.v. 360.000 EUR zurückverlangt. In diesem Prozess vor dem LG S geht es um die Frage, ob dem Kl. aus dem Verkehrsunfall vom 20.5.2004 ein entsprechender Schadensersatzbetrag zusteht oder nicht. Die H versucht die Rechtskraft des Urteils des OLG (…) zu durchbrechen. Die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs mit der Argumentation, dem Geschädigten stehe aufgrund des Nichteintritts einer Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs die geleistete Zahlung endgültig nicht zu, er habe diese Zahlung also ohne Rechtsgrund erlangt, weil kein Schadense...

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