" … 1. Das AG hat zum Tatvorwurf Folgendes festgestellt:"

“Der Betr. befuhr am 3.3.2017 um 7:18 Uhr in (…) als Fahrer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen (…) und missachtete das Rotlicht der Lichtzeichenanlage einer damals dort bestehenden Baustelle, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte. Die Lichtzeichenanlage schaltete auf Rotlicht um und der Pkw vor dem Betr. hielt bis zum Stillstand an. Der ca. 10 m dahinter fahrende Betr. verlangsamte zunächst seine Geschwindigkeit, scherte dann aber nach links aus und fuhr an dem stehenden Pkw vorbei in den Baustellenbereich trotz deutlichen Rotlichts.'

2. Das AG hat diese Feststellung auf eine tragfähige Beweiswürdigung gestützt; insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der GenStA in ihrer Antragsschrift vom 12.2.2018 verwiesen werden. Die Angaben des angefochtenen Urteils zu den Beweisgrundlagen lassen zudem hinreichend erkennen, worauf das AG die Annahme vorsätzlichen Verhaltens gestützt hat. Der Betr. hat ausweislich der Urteilsgründe auch nicht in Abrede gestellt, die Lichtzeichenanlage bemerkt zu haben; seine Einlassung, diese habe beim Vorbeifahren der Lichtzeichenanlage noch “orange' gezeigt, hat das AG durch die Angaben der hierzu gehörten Zeugen für widerlegt gehalten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3. Das angefochtene Urteil hält rechtlicher Überprüfung auch im Rechtsfolgeausspruch stand.

a) Die Feststellungen des AG sind noch geeignet, die Voraussetzungen eines qualifizierten Rotlichtverstoßes i.S.v. Nr. 132.3 der Anl. zu § 1 Abs. 1 BKatV i.V.m. §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 StVO zu belegen.

aa) Das AG hat insb. die Umstände benannt, aus denen es die Schilderung der Zeugen zu den zeitlichen Abläufen für belastbar gehalten hat. Dass die Rotlichtphase, wie vom AG angenommen, hier länger als eine Sekunde gedauert hatte, ergibt sich nachvollziehbar aus dem Umstand, dass der Betr. erst zu einem Zeitpunkt an dem vor ihm befindlichen Fahrzeug vorbeigefahren ist, als dessen Fahrer dieses nach Umschalten der Ampel auf Rotlicht bereits bis zum Stillstand abgebremst hatte. Nach den Beobachtungen der Zeugen S und B, die mit ihrem Fahrzeug hinter dem Wagen des Betr. fuhren, hatte die Ampel zudem bereits rot gezeigt, als der Betr. zum Überholen des vor ihm abbremsenden Fahrzeugs aus der Fahrzeugkolonne ausscherte. Angesichts dieser Umstände bedurfte es keiner weitergehender Ausführungen zur Dauer des Rotlichts.

bb) Das AG hat zwar über die Mitteilung, dass es sich um die Lichtzeichenanlage einer Baustelle gehandelt habe, keine näheren Feststellungen zu den örtlichen und in sonstiger Weise verkehrsrelevanten Umständen getroffen. Dies ist hier indes unschädlich, weil die Annahme eines Regelfalls schon aufgrund des Fahrverhaltens des Betr. gerechtfertigt ist.

(a) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Bußgeldkatalogs ist, dass überhaupt einer der dort bezeichneten Regelfälle vorliegt, dass also die Tatausführung allgemein üblicher Begehungsweise entspricht und weder subjektiv noch objektiv Besonderheiten aufweist. Der Annahme eines Regelfalls können daher besondere Umstände in der Person des Betr. und/oder der konkreten Begehungsweise des Verkehrsverstoßes entgegenstehen (Gübner, in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl., Rn 771 m.w.N.). Der Normgeber hat eine schärfere Ahndung der Missachtung eines Wechsellichtzeichens trotz bereits länger als eine Sekunde andauernder Rotphase im Hinblick darauf für angezeigt gehalten, dass dieses Verhalten als besonders gefährlich anzusehen ist, weil sich der Querverkehr nach dieser Zeit bereits in dem Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn befinden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.9.1994 – 5 Ss (OWi) 299/94, NZV 1995, 35; s.a.: BGH, Beschl. v. 24.6.1999 – 4 StR 61/99, juris Rn 13 = BGHSt 45, 134). Der Anwendungsbereich der Bestimmung beschränkt sich jedoch nicht auf den Schutz des Querverkehrs. Auch wenn ein Wechsellicht allein dem Schutz des Gegen- oder Diagonalverkehrs dient, sind ohne weiteres Gefährdungen bevorrechtigter Verkehrsteilnehmer, die auf das eigene Grünlicht vertrauen, möglich. (BayObLG, Beschl. v. 16.10.1996 – 1 ObOWi 611/96, NZV 1997, 242; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.7.1999 – 2a Ss (Owi) 197/99, juris Rn 17). Das Entstehen einer konkreten Gefährdungslage ist – wie auch sonst (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 13.12.1993 – 1 Ss 202/93, NZV 1994, 160) – nicht erforderlich (BayObLG, Beschl. v. 6.3.2003 – 1 ObOWi 58/03, juris Rn 9). Mit Blick auf die Grundentscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Verhaltensformen als regelmäßig besonders gefährlich und deswegen als grds. verboten einzustufen, reicht es aus, wenn eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayObLG, Beschl. v. 30.12.1996 – 2 ObOWi 940/96, juris Rn 16 f.). Besteht aber noch nicht einmal eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, so kann – sofern nicht andere gewichtige Gesichtspunkte vorliegen – die In...

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