Die Auswirkungen der Wertbegrenzung

Der Auslagentatbestand der im Einzelfall gezahlten Prämie für eine Haftpflichtversicherung des Rechtsanwalts für Vermögensschäden ist im in Nr. 7007 VV RVG erstmals gesetzlich geregelt worden. Unter der Geltung der BRAGO gehörten Versicherungsprämien schlechthin zu den mit den Gebühren entgoltenen allgemeinen "Geschäftsunkosten" (s. § 25 Abs. 1 BRAGO). Der Gesetzgeber hat die Änderung deshalb vorgenommen, weil mit dem Inkrafttreten des RVG in dessen § 22 Abs. 1 S. 1 der Gegenstandswert in derselben Angelegenheit auf höchstens 30 Mio. EUR begrenzt wurde. Diese Wertbegrenzung ist nach Auffassung des BVerfG (RVGreport 2007, 311 [Hansens] = AGS 2007, 413) nicht verfassungswidrig. Anlass der Wertbegrenzung war, dass in den Jahren vor dem Inkrafttreten des RVG die Rechtstreitigkeiten mit besonders hohen Streit- und Gegenstandswerten (teilweise mehrere Milliarden DM) zugenommen hatten (s. BT-Drucks 14/9073 S. 61). Nicht selten war der Staat Erstattungspflichtiger, etwa wenn es um Betriebsgenehmigungen von Kernkraftwerken ging. Die Wertbegrenzung diente also auch der Verringerung des Kostenrisikos.

Durch die Neuregelung wurde dem Rechtsanwalt allerdings die bisher bestehende Möglichkeit genommen, bei besonders hohen Gegenstandswerten aus der entsprechend hohen Vergütung die Prämie für eine Erhöhung der Vermögensschadensversicherung zu bestreiten. Der in Nr. 7007 VV RVG neu eingeführte Auslagentatbestand schafft insoweit einen Ausgleich.

Obwohl Rechtsstreitigkeiten mit Gegenstandswerten jenseits der 30 Mio. EUR gar nicht so selten ist – ich selbst habe ein Verfahren bearbeitet, in dem es um ein Grundstück mit einem Verkehrswert (und damit mit einem Gegenstandswert) i.H.v. 500 Mio. EUR ging –, sind Kostenfestsetzungsverfahren, bei denen es um eine Versicherungsprämie des Rechtsanwalts geht, sehr selten. Der Beschluss des BGH ist – soweit ersichtlich – die erste veröffentlichte Entscheidung zur Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts.

Schließt der Rechtsanwalt eine entsprechende Anschlussversicherung ab, treten dabei zwei Probleme auf, die der BGH hier gut herausgearbeitet hat.

Gesetzliche Auslagen

Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. EUR

Eine von dem Rechtsanwalt an seine Versicherung gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, die Haftungsbeträge bis 30 Mio. EUR abdeckt, gehört nicht zu den gesetzlichen Auslagen. Für eine generelle Haftpflichtversicherung folgt dies aus Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG, weil die Prämie zu den allgemeinen Geschäftskosten gehört. Für eine im Einzelfall abgeschlossene Haftpflichtversicherung folgt dies aus Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB, weil in Nr. 7007 VV RVG etwas anderes bestimmt ist.

Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. EUR

Eine von dem Rechtsanwalt gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 30 Mio. EUR entfällt, löst nur dann den Auslagentatbestand der Nr. 7007 VV RVG aus, wenn sie für den Einzelfall gezahlt worden ist. Eine generelle Haftpflichtversicherung gehört auch in einem solchen Fall zu den durch die Gebühren abgegoltenen allgemeinen Geschäftskosten (Vorbem. 7 Abs. 1 S. 1 VV RVG).

Soweit also nicht der gesetzliche Auslagentatbestand der Nr. 7007 VV RVG ausgelöst ist, kann der Rechtsanwalt die von ihm im Einzelfall oder generell gezahlte Haftpflichtversicherungsprämie nur dann vergütet erhalten, wenn er eine entsprechende formgerechte Vergütungsvereinbarung getroffen hat. Dabei muss der Anwalt darauf achten, dass diese Vereinbarung auch den in § 3a Abs. 1 S. 3 RVG erforderten Hinweis zur fehlenden Erstattungspflicht des Gegners enthält.

Kostenerstattung

Für die prozessuale Erstattungspflicht folgt hieraus, dass die unterliegende Partei eine Haftpflichtversicherungsprämie des gegnerischen Rechtsanwalts nur dann zu erstatten hat, wenn sie dem gesetzlichen Auslagentatbestand der Nr. 7007 VV RVG unterfällt. In diesem Fall gehört sie zu den grds. kraft Gesetzes nach § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO vom unterlegenen Gegner zu erstattenden gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwalts.

In anderen Fällen schuldet die erstattungsberechtigte Partei ihrem Anwalt diese Versicherungsprämie nur aufgrund einer Vergütungsvereinbarung. In einem solchen Fall gehört die Prämie jedoch nicht zu den allein die Erstattungspflicht begründenden gesetzlichen Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei. Die obsiegende Partei – hier also die Bekl. – kann die Prämie somit nicht auf die unterliegende Gegenpartei abwälzen und zahlt sie folglich aus eigener Tasche. Im Falle des BGH hat die Versicherungsprämie i.H.v. 4.819,30 EUR im Verhältnis zu den der Kostenerstattung unterliegenden gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Prozessbevollmächtigten der Bekl. i.H.v. gut 32.000 EUR einen verhältnismäßig großen Anteil an den Gesamtkosten ausgemacht.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 5/2018, S. 285 - 287

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