StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1 § 13 Nr. 2 lit. a § 11 Abs. 8

Leitsatz

Der bei einer Polizeikontrolle festgestellte Atemalkoholwert von 2,62 ‰ weist selbst unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlags, der wegen möglicher Unschärfen der zur Atemalkoholbestimmung verwendeten Testgeräte vorzunehmen ist, auf eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin. Der durch die Polizei ermittelte Wert darf weiteren fahrerlaubnisrechtlichen (Ermittlungs-)Maßnahmen zugrunde gelegt werden, obwohl die Messung unter Verwendung eines nicht geeichten Vortestgeräts erfolgt ist. Eine Übertragung bestehender Beweisverwertungsverbote aus dem Strafprozess bzw. dem Recht der Ordnungswidrigkeiten auf das Gefahrenabwehrrecht ist nicht angezeigt.

Liegen zudem noch Anzeichen dafür vor, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht zwischen Alkoholgenuss und Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen vermag, rechtfertigt dies die Annahme von Alkoholmissbrauch und die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Legt der Fahrerlaubnisinhaber ein solches nicht vor, ist die Fahrerlaubnisbehörde zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

VG Trier, Urt. v. 27.2.2018 – 1 K 10622/17.TR

Aus den Gründen

 

Hinweis

Der Volltext der Entscheidung wird abgedruckt in "Der Verkehrsanwalt" 2/2018, Beilage zur zfs 6/18.

zfs 5/2018, S. 300

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