Die klagende Arbeitgeberin des bei einem Verkehrsunfall vom 18.1.2014 um 18.52 Uhr Geschädigten macht wegen der Fortzahlung des Gehaltes des Geschädigten den auf sie übergegangenen Verdienst des Geschädigten geltend. Der Bekl. zu 1), Halter des bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Pkw kollidierte auf der ampelgesteuerten Fußgängerfurt beim Abbiegen nach links in eine Zufahrtstrasse zur BAB mit dem die Zufahrtstrasse überquerenden Geschädigten. Dieser erlitt schwere Verletzungen und war bis Juni 2015 arbeitsunfähig.

Die Bekl. wandten gegen ihre Haftung u.a. ein, ein Mitverschulden des Geschädigten folge daraus, dass er trotz schwieriger Sichtverhältnisse bei fehlendem Tageslicht dunkel gekleidet und deshalb schwer erkennbar gewesen sei. Das LG hat diesen Einwand für begründet gehalten und deshalb ein Mitverschulden des Geschädigten, das sich die Kl. entgegen halten lassen müsse, von 20 % angenommen. Die Berufung der Kl. hatte überwiegend – mit Abstrichen hinsichtlich der Höhe der übergangsfähigen Ansprüche – Erfolg.

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