1. Nach dem Tod des VN dürfen dessen Erben oder Angehörige schweigepflichtige Datenquellen (hier: Gesundheitsdaten) schon nicht von der über den Tod hinaus wirkenden Schweigepflicht entbinden können.

2. Sieht man das anders, müssen insoweit allerdings die Vorgaben von § 213 VVG eingehalten werden.

3. Wird lediglich der Krankenversicherer des VN von der Schweigepflicht entbunden, können auf diese Erklärung Anfragen des VR an die vormals behandelnden Ärzte von vorneherein nicht gestützt werden.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.10.2017 – 4 U 145/16

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