Die Kl. nimmt die Bekl. zu 1), eine Versicherungsvermittlerin, und die für diese als selbstständige Handelsvertreterin tätige Bekl. zu 2) wegen von ihr behaupteter Pflichtverletzungen aus einem Maklervertrag auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Kl., die selbst geprüfte Versicherungsfachfrau ist und von 2008 bis Ende 2010 für die Bekl. zu 1) tätig war, vermittelte während dieser Zeit für sich selbst bei der Z einen Unfallversicherungsvertrag, bei dem auch ihr nunmehriger Ehemann G versicherte Person war. Sie hat nach ihrem Vortrag alle bei der Beendigung ihrer Tätigkeit für die Bekl. zu 1) in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die von ihr vermittelten Versicherungsverträge der Bekl. zu 2) zur Weiterbetreuung übergeben.

Am 24.4.2012 erlitt G einen schweren Verkehrsunfall, der Z gemeldet wurde. Das ausgefüllte Formular für die Unfallanzeige wurde vom Büro der Bekl. zu 2) aus an die Versicherung gefaxt. Ebenso wurde vom Büro der Bekl. zu 2) aus am 18.6.2012 der Entlassungsbrief der Klinik für N an Z gefaxt. Diese wies die Kl. mit Schreiben vom 19.6.2012 darauf hin, ein Anspruch auf Versicherungsleistungen bestehe nur, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb von zwölf Monaten nach dem Unfall eintrete und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall ärztlich festgestellt werde.

Mit Schreiben vom 21.11.2014 lehnte Z den Antrag der Kl. auf eine Invaliditätsleistung mit der Begründung ab, die Invalidität sei nicht innerhalb der 18-Monats-Frist ärztlich festgestellt worden.

Die Kl. macht für die Versäumung der Frist die Bekl. verantwortlich.

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