" … II. Die Beschwerde des ASt. gegen den Beschluss des VG Stade vom 20.12.2017 hat keinen Erfolg. Denn die Beschwerdegründe des ASt., auf deren Prüfung der Senat gem. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO beschränkt ist, genügen teilweise nicht den Anforderungen, die nach § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO an ihre Darlegung unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu stellen sind, und vermögen im Übrigen in der Sache nicht zu überzeugen."

Um sich i.S.d. § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO mit der angefochtenen Entscheidung auseinanderzusetzen, muss ein Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur dieser Entscheidung ausgehen und das Entscheidungsergebnis in Frage stellen (Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, 6. Aufl. 2014, § 146 Rn 30). Die erforderliche Dichte seiner eigenen Ausführungen hat sich dabei an der Dichte der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu orientieren (Happ, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn 22). Je intensiver diese Entscheidung begründet ist, umso eingehender muss der Beschwerdeführer die sie tragende Argumentation entkräften. Es reicht deshalb grds. nicht aus, wenn er lediglich eine eigene Würdigung der Sach- und Rechtslage vorträgt, die im Ergebnis von derjenigen des VG abweicht. Vielmehr muss er i.d.R. den einzelnen tragenden Begründungselementen der angefochtenen Entscheidung geeignete Gegenargumente konkret gegenüberstellen und – soweit möglich – deren Vorzugswürdigkeit darlegen (NdsOVG, Beschl. v. 16.11.2016 – 12 ME 132/16, ZNER 70 ff., hier zitiert nach juris, Rn 56, und Beschl. v. 10.2.2014 – 7 ME 105/13, juris, Rn 26).

1. Der ASt. macht unter Berufung auf die Rspr. des OVG Nordrhein-Westfalen (Urt. v. 9.12.2014 – 16 A 2608/10, VRS 128, 106 ff., hier zitiert nach juris) geltend, das VG habe die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung des AG verkannt. Denn die bisherige Rspr. des EuGH biete auch unter Berücksichtigung der sog. Akyüz-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 1.3.2012 – C-467/10 [Baris Akyüz], NJW 2012, 1341 ff. [= zfs 2012, 359, Ls.], hier zitiert nach juris) keinen Anhalt dafür, dass inländische Erkenntnisse bei der Prüfung der Frage, ob ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bei der Ausstellung einer EU-Fahrerlaubnis das Wohnsitzerfordernis verletzt habe, Berücksichtigung finden dürften. Das OVG Nordrhein-Westfalen habe zutreffend klargestellt, dass dann, wenn ein Wohnsitz des Fahrerlaubnisinhabers im Ausstellermitgliedstaat auf dem umstrittenen EU-Führerschein eingetragen sei und melderechtliche oder vergleichbare, auf verbindlichen Entscheidungen des Ausstellermitgliedstaates beruhenden Auskünfte fehlten, welche den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne eines Gegenbeweises belegten, eine Nichtanerkennung des Führerscheins nicht in Betracht zu ziehen sei. Insb. seien Informationen aus dem Ausstellermitgliedstaat, welche nur geeignet sein, einen Verdacht zu begründen, unzureichend. Denn dies seien keine "unbestreitbaren Informationen". Des Weiteren habe das genannte OVG verdeutlicht, dass sich eine eigenständige Prüfung der Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses durch Behörden oder Gerichte des Aufnahmemitgliedstaates verbiete.

a) Diese Darlegungen vermögen nicht zu überzeugen. Sie beruhen auf der Überinterpretation einer zudem inzwischen relativierten Rspr. des OVG Nordrhein-Westfalen. Aus der von dem ASt. für seine Rechtauffassung zitierten Passagen des Urteils des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9.12.2014 (16 A 2608/10, VRS 128, 106 ff., hier zitiert nach juris, dort nicht Rn 31, sondern Rn 29) ergibt sich insb. nicht, dass "unbestreitbare Informationen" notwendig in Gestalt einer verbindlichen "Entscheidung" mit Regelungsgehalt (vergleichbar einem Verwaltungsakt) vorliegen müssten (NdsOVG, Beschl. v. 4.5.2016 – 12 ME 63/16, S. 3 f. des Abdrucks), welche den Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis im Sinne eines Gegenbeweises belegten. Für eine solche einengende Deutung des § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV besteht zudem kein Bedürfnis, weil nach der Rspr. des EuGH (vgl. Urt. v. 1.3.2012 – Akyüz, C-467/10, juris, Rn 73 ff.) der Aufnahmemitgliedstaat an eine rechtliche Bewertung der Informationen des Ausstellermitgliedsstaats nicht gebunden ist (NdsOVG, Beschl. v. 1.6.2017 – 12 LA 210/16, S. 7 des Abdrucks; BayVGH, Beschl. v. 8.2.2017 – 11 ZB 16.2004, juris, Rn 23). Im Übrigen hat das OVG Nordrhein-Westfalen sich inzwischen ausdrücklich (Beschl. v. 9.1.2018 – 16 B 534/17, juris, Rn 14 bis 18) der Rspr. anderer Obergerichte angeschlossen, die wie der beschließende Senat davon ausgehen, dass eine mehrstufige Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen vorzunehmen sei, wobei auf der ersten Stufe ausschließlich Verlautbarungen aus dem Ausstellermitgliedstaat zu würdigen seien, während im Falle so erlangter Hinweise auf einen "rein fiktiven" Wohnsitz dann in einem zweiten Prüfungsabschnitt auf sonstige, insb. aus dem Aufnahmemitgliedstaat stammende oder vom betroffenen Fahrerlaubnisinhaber selbst herrührende Informationen zurückgegriffen werden könne. Dieser Anschluss ist lediglich ...

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