Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Definitionen zum Kfz und zum Fahrrad schließen die jeweils andere Antriebsart generell aus, was bei Fahrzeugen mit wahlweisem Antrieb naturgemäß auf Schwierigkeiten stößt. Dabei sind nicht nur Fragen des Zulassungsrechts, sondern auch solche des Fahrerlaubnis- und des Versicherungsrechts zu klären. Die Einstufung hat darüber hinaus Auswirkungen auch auf Bau- und Betriebsvorschriften sowie auf die Frage nach der Helmpflicht und der Radwegbenutzung.

Bei Elektrofahrrädern handelt es sich um Kfz, obwohl sie ganz überwiegend (Pedelec) nicht allein durch Motorkraft bewegt werden. Sie erfüllen aber alle Begriffsmerkmale des Kfz i.S.d. § 1 Abs. 2 StVG.[15]

[15] Hentschel/König/Dauer, a.a.O. (Fn 4), Rn 22 ff. zu § 1 StVG und Rn 17 zu § 316 StGB; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, Rn 8 zu § 1 StVG; Freymann/Wellner, jurisPK-StVR, Rn 19 zu § 1 StVG; Bachmeier/Müller/Rebler (Hrsg.), a.a.O. (Fn 12), Rn 12 zu § 1 StVG; Huppertz/Kern ZVS 2014, 44.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge