Die Kausalität zwischen der versicherten Überflutung und dem eingetretenen Sachschaden setzt nicht zwingend voraus, dass der Schaden selbst durch erdungebundenes Wasser als unmittelbare Folge entsteht.[26] Völlig zutreffend weist der BGH[27] darauf hin, dass jeder adäquat kausale Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Ursache (ausuferndes Gewässer, Witterungsniederschlag etc.) und dem eingetretenen Schaden ausreicht, eine unmittelbare (d.h. zeitlich letzte) Einwirkung des Oberflächenwassers auf die versicherte Sache nicht zwingend notwendig ist (wenngleich sie sicherlich in den meisten Fällen vorliegt), es sei denn, die konkreten Bedingungen setzen eine Unmittelbarkeit (wie die Sturmversicherung) voraus. Es ist daher nicht erforderlich, dass als zeitlich letzte Ursache (es sei denn, die Bedingungen sehen dies ausdrücklich so vor) das Oberflächenwasser erdungebunden den Schaden verursacht. Zwar ist auch weiterhin notwendig, dass sich eine versicherte Überschwemmung gebildet hat, allerdings muss diese nicht die zeitlich letzte Ursache für den Schadeneintritt gesetzt haben.

[26] So aber noch die ältere Rechtsprechung bspw. OLG Karlsruhe NVersZ 2001, 570; LG Berlin VersR 2005, 403; AG Berlin-Charlottenburg VersR 2004, 1456; LG Köln in Infoletter 2004, 99.
[27] VersR 2005, 828.

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