Zu differenzieren von der Frage, ob sich erhebliche Wassermengen angesammelt haben, ist die Frage, wo diese Wassermengen sich angesammelt haben.[19] Denn nach den Bedingungen kommt es darauf an, dass sich die Überflutung auf dem Grund und Boden ereignet hat. Nicht als Grund und Boden angesehen wurden bspw. die Kellertreppe,[20] der Terrassenbereich,[21] eine Ansammlung des Wassers auf Flachdächern oder Balkonen,[22] das Ansammeln von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht[23] etc.

Auch zur Beantwortung dieser Frage, nämlich ob das Wasser sich auf dem Grund und Boden angesammelt hat, ist es wenig hilfreich, sich an Begrifflichkeiten zu orientieren. Vielmehr ist entscheidend, auf die hinter dieser Abgrenzungsfrage stehende Überlegung zu verweisen, nämlich, dass eine bloße Ansammlung auf oder in dem versicherten Gebäude[24] nicht ausreichend ist und dieses Gebäude ist von dem Grund und Boden abzugrenzen.

Es können daher durchaus auch in dem zu bewertenden Einzelfall Besonderheiten vorliegen, welche bspw. einen vollgelaufenen Lichtschacht (der nicht als Bauteil vor ein Haus gesetzt wurde, sondern eine Abtragung des Erdreiches darstellt) als Grund und Boden darstellen (hier stellt sich allerdings so dann die Frage, ob eine erhebliche Ansammlung des Wassers vorliegt). Auch eine gepflasterte Zufahrt etc. kann Grund und Boden sein.

Entscheidend wird sein, ob der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer sie als Gebäude oder Gebäudebestandteil ansieht oder nicht. Denn nur die Ansammlung auf Gebäuden oder deren Bestandteilen wird nicht als Grund und Boden zu verstehen sein. Ist dagegen der Grund und Boden von Menschenhand bearbeitet (verdichtet, gepflastert etc.), so steht dies der Überschwemmung nicht entgegen.

An diesem Merkmal (Grund und Boden) wird auch die Diskussion zu führen sein, wenn aufgrund der konkreten Geländesituation eine bedingungsgemäße Überschwemmung gar nicht eintreten kann. So z.B. bei den Fällen, bei denen sich wegen einer entsprechenden Geländeneigung (Hanglage) überhaupt keine Ansammlung von Wassermengen auf dem Grundstück bilden kann[25] oder insbesondere bei städtisch gelegenen Grundstücken, die über keine unbebaute Fläche des Versicherungsgrundstücks verfügen, welches überschwemmt werden kann.

Da die Elementarschadenversicherung früher entweder als verbundene Versicherung (unter Einbeziehung bspw. der BEW/BEH) bzw. heute als gebündelte Versicherung abgeschlossen wird, mithin eine Vielzahl von weiteren versicherten Gefahren in einer einheitlichen Versicherung zusammengefasst sind, wird sich die Unwirksamkeit der Klausel bspw. nach §§ 305 f. BGB (Aushöhlung des Versicherungsschutzes) nicht stellen, sodass auch bei Verträgen, die keine zugehörige Grundstücksfläche besitzen Voraussetzung des Versicherungsschutzes ist, das Grund und Boden (und wenn dies die Bedingungen voraussetzen) auch des Versicherungsgrundstück betroffen ist. Der Einzelfallprüfung vorbehalten bleibt aber ein mögliches Beratungsverschulden bei Abschluss des Vertrags, welches unter Umständen nach den Grundsätzen des Schadenersatzes zu einem Versicherungsschutz führen kann.

[19] Diese beiden Fragen vermengt bspw. Dietz, Wohngebäudeversicherung, 3. Aufl., Rn 61 f. miteinander.
[20] LG Kiel r+s 2009, 23 f.
[21] Vgl. auch hierzu LG Kiel r+s 2009, 23 ff.
[22] LG Kempten zfs 2007, 696 etc.
[23] OLG Karlsruhe VersR 2012, 231; LG Hanau, Urt. v. 31.5.2017 – 1 O 1152/16, juris; AG Ahaus, Urt. v. 22.12.2016 – 15 C 169/16, juris.
[24] Behrens, a.a.O., Rn 103 ff.
[25] OLG München, Beschl. v. 24.4.2017 – 25 U 843/17, juris.

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