Sich in der Inhalts- oder Gebäudeversicherung gegen die Gefahren einer Überschwemmung oder eines Rückstaus durch Elementarereignisse nach den heutigen Begriffsbestimmungen zu versichern, gab es nicht immer.

In den per Gesetz im Jahr 1977 veröffentlichten Versicherungsbedingungen der Staatlichen Versicherung der DDR, die nach der Wiedervereinigung nur für die neuen Bundesländer und für Versicherungsnehmer der Allianz-Versicherung übernommen wurden, wurde Versicherungsschutz für Hochwasser und Überschwemmung grundsätzlich gewährt.

In den alten Bundesländern erstreckte sich der Versicherungsschutz in der privaten Inhalts-/Wohngebäudeversicherung zunächst im Rahmen der Grunddeckung nur auf die üblicherweise verbundenen Gefahren wie Leitungswasser, Rohrbruch, Sturm, Brand etc., nicht aber auf die Elementarrisiken der Überschwemmung, des Rückstaus etc. in der Leitungswasserversicherung sind Schäden durch Überschwemmung und Rückstau gar ausdrücklich ausgenommen. Die Elementarrisiken (Überschwemmung, Rückstau etc.) mussten daher zunächst durch besondere Zusatzvereinbarungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BEW/BEH) abgedeckt werden. Erst ab den VGB 2010 bzw. VHB 2010 sind bereits in den Musterbedingungen standardmäßig die nach alter Definition genannten Elementarrisiken unter den Naturgefahren mitversichert, so auch die Überschwemmung und der Rückstau.

In der gewerblichen und industriellen Sachversicherung[8] wird traditionell nicht wie in der privaten Sachversicherung ein möglichst umfassendes Produkt angeboten, sondern mit Blick auf die Prämien ein individueller zugeschnittener Versicherungsvertrag zu einzelnen versicherten Gefahren (Leitungswasser, Sturm etc.). Hier kann in der gewerblichen Sachversicherung das Elementarrisiko bspw. abgedeckt werden über eine eigenständige Zusatzdeckung (auf Basis der BEG/BWE) bzw. in der verbundenen Sachgewerbedeckung über die Kombination mehrerer Gefahrengruppen, bei denen auch die erweiterten Elementarrisiken Überschwemmung/Rückstau einbezogen werden können, bei der industriellen Sachversicherung erfolgt die Einbeziehung über Zusatzklauseln (zur EC-Deckung) wie die Klausel 9511 oder 9611.

[8] Vgl. hierzu Günther, in: Langheid/Wandt, MüKo zum VVG, 2. Auflage, Band 3, Elementarschadenversicherung, Rn 28.

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