Die Kl., die den Fußballprofibereich eines Sportvereins betreibt, nahm den beklagten Zuschauer auf Schadensersatz wegen des Zündens eines Knallkörpers bei einem Heimspiel ihrer Lizenzspielermannschaft in Anspruch. Wegen dieses Vorfalls und weiterer Verstöße verhängte das Sportgericht des DFB eine Geldstrafe von 50.000 EUR sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Anordnung, zwei Heimspiele unter teilweisem Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. Ferner erteilte der DFB der Kl. die Bewährungsauflage, insgesamt einen Geldbetrag von 30.000 EUR für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen der Kl. dienen. Auf die Bewährungsauflage rechnete der DFB einen Betrag von 19.961,66 EUR an, den die Kl. bereits vor dem streitgegenständlichen Urteil für die Anschaffung eines Kamerasystems aufgewendet hatte, sodass ein Betrag von insgesamt 60.000 EUR statt zunächst 80.000 EUR verblieb, den die Kl. auch zahlte. Dem ursprünglichen Gesamtbetrag lagen vier Einzelgeldstrafen zugrunde, nämlich in Höhe von zweimal 20.000 EUR, einmal 38.000 EUR und einmal – betreffend den Bekl. – 40.000 EUR. Der Gesamtbetrag wurde in analoger Anwendung von § 54 StGB durch die Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe gebildet. Ein Rechtsmittel gegen die Verurteilung durch das Sportgericht legte die Kl. nicht ein.

Der BGH hat das klagebeweisende Berufungsurteil durch Urt. v. 22.9.2016 (zfs 2017, 138 ff.) aufgehoben, ein anspruchsminderndes Mitverschulden der Klägerin verneint und vor allem zur Bestimmung der Höhe des Schadensersatzanspruchs an das Berufungsgerichts zurück verwiesen. Die Berufung hatte teilweise Erfolg.

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