Die Kl., die über eine Inkassoerlaubnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG verfügt, verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht den Ersatz restlicher Sachverständigenkosten aus einem Verkehrsunfall. U.a. finanziert sie als Einzugsstelle für Sachverständigenhonorare die in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten abzüglich einer vereinbarten Gebühr vor. Als Gegenleistung werden ihr aus dem Unfallereignis entstandene Forderungen der Unfallgeschädigten abgetreten.

Der Geschädigte hatte bei bestehender voller Eintrittspflicht des im vorliegenden Verfahren Bekl. ein Kfz-Sachverständigenbüro mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dabei unterzeichnete er einen formularmäßigen Gutachtenauftrag der in dem Abschnitt "Abtretung und Zahlungsanweisung" folgende Klausel enthielt:

"Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o.g. Angelegenheit trete ich meine Ansprüche gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer des Sachverständigen gem. Rechnung für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens ab an die D. (= Kl.) … nachfolgend: "K." genannt. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des Sachverständigen unmittelbar durch Zahlung an die K. zu begleichen. Die Abtretung erfolgt in der Reihenfolge: Sachverständigenkosten, Wertminderung, Nutzungsausfallentschädigung, Nebenkosten, Reparaturkosten. Dabei wird eine nachfolgende Position nur abgetreten, wenn die zuvor genannte Position nicht ausreicht, um den gesamten Honoraranspruch des Sachverständigen zu decken. Sollte die Abtretung der Ansprüche den tatsächlichen Honoraranspruch übersteigen, erfolgt die Abtretung dergestalt, dass hinsichtlich der zuletzt abgetretenen Anspruchsposition ein erstrangiger Teilbetrag in Höhe des restlichen Sachverständigenhonorars abgetreten wird. K. ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offenzulegen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Sachverständigen oder der K. aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Diese können die Ansprüche nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger jederzeit gegen mich geltend machen. Im Gegenzug verzichten das Sachverständigen (sic) und die K. dann jedoch Zug um Zug gegen die Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des Sachverständigen im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadensanfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen."

Das Abtretungsformular wird in gleichartiger Form in einer Vielzahl von Fällen auch von anderen Kunden der Kl. im Rahmen der Geschäftsbeziehungen verwendet.

Der Sachverständige berechnete dem Geschädigten für das Gutachten ein Honorar von 654,81 EUR. Die Bekl. zahlte an die Kl. nach Mitteilung der Abtretung 592,03 EUR. Der Restbetrag ist Gegenstand der Klage. Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Kl. ihr Klagebegehren weiter.

Die Revision hatte keinen Erfolg.

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