StVG § 24a Abs. 2 und 3; StPO § 261

Leitsatz

Der Tatrichter ist in Fällen, in denen die Fahrt mit dem Kfz nicht im zeitlichen Zusammenhang mit einem vorangegangenen Cannabiskonsum erfolgt, aus Rechtsgründen nicht gehindert, beim Fehlen gegenläufiger Beweisanzeichen aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten i.S.d. § 24a Abs. 2 und 3 StVG zu schließen.

BGH, Beschl. v. 14.2.2017 – 4 StR 422/15

Sachverhalt

I. Das AG Lingen (Ems) hat den Betr. mit Urt. v. 27.3.2015 wegen fahrlässigen Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu der Geldbuße von 500 EUR verurteilt und gegen ihn unter Anwendung der Regelung des § 25 Abs. 2a StVG ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen befuhr der Betr. am 20.2.2014 mit einem Pkw eine Straße in L, wobei er eine Konzentration des Wirkstoffes Tetrahydrocannabinol (THC) von 1,5 ng/ml im Blut aufwies und infolgedessen unter der Wirkung von Cannabis stand. Zur subjektiven Tatseite ist das LG, ohne sich auf weitere Beweisanzeichen zu stützen, allein aufgrund der festgestellten THC-Konzentration im Blut davon ausgegangen, dass der sich zum Tatvorwurf nicht äußernde Betr. hinsichtlich der Cannabiswirkung zum Zeitpunkt der Fahrt fahrlässig handelte.

Gegen das Urteil des AG Lingen (Ems) hat der Betr. form- und fristgerecht Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhebt und u.a. geltend macht, die Annahme fahrlässigen Handelns durch das AG sei nicht tragfähig begründet.

II. Das OLG Oldenburg möchte die Rechtsbeschwerde des Betr. gem. § 79 Abs. 5 OWiG verwerfen, sieht sich daran aber durch Entscheidungen der OLG Celle v. 29.12.2014 (Blutalkohol 52, 150), Karlsruhe – 1. Senat für Bußgeldsachen – v. 10.5.2013 (StV 2014, 622), Stuttgart v. 10.2.2011 (DAR 2011, 218) und Saarbrücken v. 29.11.2006 (NJW 2007, 309) gehindert. Es hat daher mit Beschl. v. 4.8.2015 (VRS 129, 18) die Sache gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG dem BGH zur Beantwortung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

Ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, wenn der analytische Grenzwert von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) bei der Fahrt erreicht ist, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften, und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines abweichenden Tatverlaufs auseinanderzusetzen?

Der Generalbundesanwalt ist der Rechtsauffassung des vorlegenden OLG beigetreten und beantragt zu beschließen:

Bei Überschreiten des analytischen Grenzwertes von 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) ist auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltspflichtverstoß bezüglich des Fahrens unter Einwirkung berauschender Mittel zu schließen, solange nicht reale Anhaltspunkte vorliegen, die den Rückschluss vom Überschreiten des analytischen Grenzwertes auf eine Sorgfaltspflichtverletzung und den subjektiven Sorgfaltsverstoß entkräften und das Tatgericht veranlassen müssen, sich mit der Möglichkeit eines anderen Tatverlaufs auseinanderzusetzen.

2 Aus den Gründen:

[6] "… III. Die Vorlage ist gem. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Sie betrifft insb. eine Rechtsfrage."

[7] 1. Gegenstand der Divergenz zwischen dem vorlegenden OLG Oldenburg und den OLG Karlsruhe – 1. Senat für Bußgeldsachen –, Stuttgart und Saarbrücken ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Tatrichter bei der Prüfung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 und 3 StVG aus der Feststellung einer den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut auf ein objektiv und subjektiv sorgfaltswidriges Verhalten des Betr. bezüglich einer fortdauernden Cannabiswirkung im Körper schließen darf.

[8] Während das vorlegende OLG Oldenburg davon ausgeht, dass allein die Feststellung einer mindestens den analytischen Grenzwert erreichenden THC-Konzentration im Blut den tatrichterlichen Schluss auf ein insoweit sorgfaltswidriges Verhalten des Betr. tragen kann (ebenso OLG Celle VRS 128, 297; KG VRS 127, 244; HansOLG Bremen DAR 2014, 588; OLG Koblenz, Blutalkohol 51, 351; OLG Frankfurt [Senat für Bußgeldsachen] NStZ-RR 2013, 47; vgl. auch OLG Hamm [3. Strafsenat], Blutalkohol 48, 288 zu Amphetamin; OLG Karlsruhe [2. Senat für Bußgeldsachen] DAR 2015, 401), vertreten die OLG Karlsruhe – 1. Senat für Bußgeldsachen –, Stuttgart und Saarbrücken – letzteres tragend in dem Beschl. v. 16.3.2007 (NJW 2007, 1373) – die Auffassung, es könne bei einer “längere Zeit' nach dem Cannabiskonsum unternommenen Fahrt an der Erkennbarkeit der fortdauernden Cannabiswirkung für den Betr. fehlen, so dass aus einer festgestellten THC-Konzentration im Blut, die den analytischen Grenzwert erreicht, nur bei Vorliegen weiterer Beweisanzeichen a...

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