Die Parteien streiten darüber, ob die vom Kl. bei der Bekl. unterhaltene Krankentagegeldversicherung gem. § 15 I der dem Vertrag zugrunde liegenden AVB/KT wegen Berufsunfähigkeit geendet hat. Der Kl. hat zuletzt beantragt festzustellen,

1. dass das (näher bezeichnete) Versicherungsverhältnis im Tarif KT 43 nicht zum 10.6.2012 geendet habe, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbestehe,

2. dass die Bekl. nicht mit Ablauf des 10.6.2012 leistungsfrei geworden ist, ihm bedingungsgemäß Krankentagegeld i.H.v. kalendertäglich 102,40 EUR gem. Tarif KT 43 gegen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit zu zahlen.

Mit seiner Beschwerde erstrebt der Kl. die Zulassung der Revision, mit der er die abgewiesenen Anträge weiterverfolgen möchte.

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