Der Kl. wendet sich gegen die Heranziehung zum Schadensersatz wegen der Falschbetankung eines Polizeifahrzeugs. Er ist Polizeivollzugsbeamter des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Im August 2012 betankte er ein Einsatzfahrzeug mit Superbenzin anstatt mit Diesel-Kraftstoff. Der im Gerichtsverfahren beigeladene Beifahrer bezahlte den Kraftstoff. Anschließend fuhr der Kl. weiter, wodurch der Motor beschädigt wurde. Das Land nahm den Kl. und den beigeladenen Beifahrer jeweils wegen des Schadens in Anspruch. Auf die Klage des Beamten hat das VG Greifswald (Urt. v. 9.6.2016 – VG 6 A 59/15) den Bescheid des Landes teilweise aufgehoben. Der Schadensersatzanspruch des Landes sei aufgrund eines mitwirkenden Verschuldens des Dienstherrn zu kürzen. Der Dienstherr habe die ihm gegenüber dem Kl. obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er keinen Tankadapter eingebaut habe, der die Falschbetankung verhindert hätte. Kl. und Bekl. haben die vom VG zugelassene Sprungrevision eingelegt.

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