Ein Radfahrer benutzte einen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung und fuhr im Einmündungsbereich der Straße auf die Straße auf, ohne eine Gefährdung des Straßenverkehrs auszuschließen, so dass es zu einem Zusammenstoß mit einem Fahrzeug auf der Fahrbahn kam.

Zum Mitverschulden des Radfahrers stellte das OLG München folgende Überlegungen an:

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