Kommt es im Einmündungsbereich einer Straße in einem (gemeinsamen) Geh- und Radweg zu einem Verkehrsunfall zwischen Kfz und Fahrradfahrer, nachdem Letzterer den Geh- und Radweg entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benutzt und von ihm kommend auf die Straße auffährt, ohne eine Gefährdung des fließenden Verkehrs auszuschließen, rechtfertigt das hieraus resultierende Mitverschulden des Radfahrers eine Haftungsverteilung zu seinen Lasten.

OLG München, Urt. v. 5.8.2016 – 10 U 4616/15

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