Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Allein die vom BGH vorgenommene entsprechende Anwendung von § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO auf den Fall der Nichtzahlung des angeforderten Auslagenvorschusses berücksichtigt die Interessen sämtlicher Beteiligten angemessen. Die mit einem Beweissicherungsverfahren befassten Gerichte werden im Falle der Nichtzahlung des angeforderten Kostenvorschusses darauf zu achten haben, dass eine solche Kostenentscheidung erst ergehen kann, wenn der ASt. zuvor noch einmal an die Einzahlung des Vorschusses erinnert worden ist. Der AG, der in einem solchen selbstständigen Beweisverfahren eigene – erstattungsfähige – Kosten aufwendet, kommt dann auf einfachem Weg zu einer Kostenentscheidung gegen den ASt., aufgrund der dann seine Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren nach den §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden können. Der von einem Teil der Rspr. und Literatur für diesen Fall vorgesehene Weg, die Kosten aufgrund eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs in einem gesonderten Erkenntnisverfahren einklagen zu müssen, ist dann nicht erforderlich.

Der Verfahrensbevollmächtigte des ASt. wird deshalb seinen Mandanten jedenfalls bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte darauf hinweisen müssen, dass ihm bei Nichtzahlung des erforderlichen Auslagenvorschusses die ihm nachteilige Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO nebst dem sich hieraus ergebenden Kostenerstattungsanspruch der Antragsgegnerseite drohen kann.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 5/2017, S. 285 - 287

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