Der Kl., der seit 1990 Lokführer im Fernverkehr der Deutschen Bahn ist, war mehrfach vor dem Klageereignis in Unfälle verwickelt, bei denen sich Personen das Leben nahmen. Am 24.2.2011 wollte der Kl. mit einem IC aus einem Bahnhof fahren. Der Bekl. saß auf einer Bank an diesem Gleis. Als der Zug anfuhr, sprang der Bekl. plötzlich unmittelbar vor dem IC auf das Gleisbett. Der Kl. konnte den Zug mit einer Schnellbremsung stoppen, so dass der Bekl. nicht verletzt wurde. Der seit längerem psychiatrisch erkrankte und drogenabhängige Bekl. stand zum Zeitpunkt des Vorfalls unter Betreuung und befand sich wegen einer akuten Psychose in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. Über eigenes Vermögen verfügt er nicht; über seine Mutter ist er haftpflichtversichert.

Der Kl. war für sieben Monate nach dem Vorfall krankgeschrieben; nach seiner Darstellung litt er an einer posttraumatischen Belastungsstörung. In einem Vorprozess wurde seine Klage gegen die Mutter des Bekl. und dessen damalige Betreuerin auf Schadensersatz wegen Verletzung der Aufsichtspflicht abgewiesen. Nunmehr verlangt er von dem Bekl. Schmerzensgeld i.H.v. mindestens 6.000 EUR aus Billigkeitsgründen gem. §§ 829, 253 Abs. 2 BGB.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl. war erfolglos. Der BGH billigte die Entscheidung des BG.

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