Die Kl. nimmt den beklagten Entschädigungsfonds (§ 12 PflVG) auf den Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Auffahrunfall auf der BAB in Anspruch. Die Kl. wurde als Fahrerin ihres Motorrads in einen Verkehrsunfall mit einem Gespann, bestehend aus einem Kastenwagen mit Anhänger, verwickelt, wobei sie erhebliche Verletzungen erlitt. Fahrer und Halter des Gespanns konnten nicht ermittelt werden. Ursache und Hergang des Unfalls sind zwischen den Parteien streitig. Die Kl. hat behauptet, das auf der Überholspur befindliche Gespann sei unmittelbar vor der Kollision beider Fahrzeuge "brutal" abgebremst und auf die rechte Fahrspur gezogen worden, auf der sich die Kl. mit ihrem Motorrad befunden habe. Sie habe keine Möglichkeit gehabt dem Gespann auszuweichen, so dass sie auf dessen hintere Flanke gefahren sei. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl. hatte keinen Erfolg. Die Revision blieb erfolglos. Der BGH billigte die Verneinung eines zugunsten der Kl. sprechenden Anscheinsbeweises für einen der Kl. zuzubilligenden Entschädigungsanspruch.

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