1. § 5 (1) f) aa) ARB 2010 enthält keine zahlenmäßige Beschränkung auf nur ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung von Messverfahren im Ordnungswidrigkeitenverfahren.

2. Die Frage der Erforderlichkeit von Leistungen eines Rechtsschutzversicherers nach § 1 ARB 2010 bestimmt sich aus Sicht des durchschnittlichen VN. Der VR kann sich nicht auf die Regelungen des § 17 ARB 2010 berufen, wonach kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen sind und der VN für eine Minderung des Schadens zu sorgen hat, da § 5 (1) f) aa) ARB 2010 in § 17 ARB 2010 nicht ausdrücklich erwähnt wird.

AG Saarlouis, Urt. v. 1.2.2017 – 28 C 845/16 (70)

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