In kurzer Folge hat das OLG dann die Entscheidung bekräftigt[32] und festgestellt:

"1. Die Verkehrsüberwachung gehört zum Kernbereich staatlicher Hoheitsaufgaben. Sie ist der Polizei und den Ordnungsbehörden übertragen."

2. Die Hinzuziehung privater Dienstleister bei der Verkehrsüberwachung ist nur für die Tätigkeiten zulässig, die die Herrschaft über die Messung nicht betreffen.

3. Die Umwandlung der digitalen Messdaten (sog. Falldateien) in die lesbare Bildform (Messbild mit Messdaten) und die Bewertung dieser Bilddatei (= Auswertung), muss zwingend durch die Behörden erfolgen.

4. Die Bußgeldbehörde als Ausstellerin des Bußgeldbescheides übernimmt die Garantie der Authentizität und Integrität zwischen digitaler Falldatei und lesbarer Bildform (Messbild mit Messdaten). Sie ist Grundvoraussetzung für die Prozesserleichterungen gem. § 256 Abs. 1 StPO im standardisierten Messverfahren.

5. Sollte dies erkennbar nicht gewährleistet sein, kann das Gericht das Verfahren nach § 69 Abs. 5 OWiG zur Aufklärung an die Bußgeldbehörde zurückverweisen.“

Das Gericht stellt damit richtigerweise die Authentizität der Beweismittel in den Mittelpunkt der Wahrheitsfindung und beschränkt die Tätigkeiten Privater beträchtlich nach geltendem Recht.

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