Der Datenschutz ist ebenfalls bei der Frage zu berücksichtigen, ob die hier anstehenden Probleme durch Dritte gelöst werden können: So ist beispielsweise § 6 BDSG die zentrale Vorschrift bei der Verwendung von Dashcams, zu dessen rechtlicher Qualifizierung und Aufarbeitung der Verkehrsgerichtstag 2016 beitragen konnte.[30] Hier zeichnet sich ab, wie differenziert die Verwertung im gerichtlichen Kontext erfolgen soll.

Maßgeblich wird nicht nur auf das Einverständnis, sondern zugleich die Schwere des in Rede stehenden Rechtsgutes abgestellt, wobei sich die grundsätzliche Unzulässigkeit schon aus den Datenschutzbestimmungen ergibt.[31] Erfolgt die (anlasslose) Aufnahme mit der Dashcam ohne Einverständnis des Betroffenen, sind bei der Frage nach der Verwertbarkeit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen und die allgemeinen Aufklärungsinteressen gegeneinander abzuwägen. Dabei wiederum sind zum einen die Schwere des Rechtsgutes, zum anderen der Grad der Verletzung und weitere Aspekte in die Abwägung einzubeziehen.

Dies dürfte grundsätzlich für alle Überwachungen durch (private) Dritte gelten, wenn sie nicht von Behörden übertragen wurden.

[30] Die Empfehlungen lauten: "Die Video-Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mithilfe von Dashcams kann einen Beitrag zur Aufklärung von Unfallhergängen und Straftaten leisten, aber auch zu einer erheblichen Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten führen. Der Arbeitskreis beklagt, dass weder in Deutschland noch in den Nachbarländern eine klare Rechtslage zur Verwendung derartiger Kameras und zur Verwertung damit erzeugter Aufnahmen vor Gericht besteht."

Der Arbeitskreis empfiehlt daher eine gesetzliche Regelung, die auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleistet.

Anstelle eines generellen Verbotes oder einer generellen Zulassung derartiger Aufzeichnungen ist ein sachgerechter Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht durch den Gesetzgeber geboten.

Dieser Ausgleich könnte darin bestehen, dass die Aufzeichnung mittels derartiger Geräte dann zulässig ist, wenn die Aufzeichnung anlassbezogen, insbesondere bei einem (drohenden) Unfall, erfolgt oder bei ausbleibendem Anlass kurzfristig überschrieben wird.

Die Verwertung von rechtswidrigen Dashcam-Aufnahmen im Gerichtsverfahren richtet sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den Beweisverwertungsverboten.

Die Verfolgung von Verkehrsverstößen ohne schwerwiegende Gefährdung oder Folgen soll weiterhin nicht auf die Aufzeichnungen von Dashcams gestützt werden können.

Der Missbrauch von Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten, z.B. eine Veröffentlichung im Internet, sollte mit Sanktionen bedroht werden.“

[31] Zuerst AG München NJW-RR 2014, 413, mit zust. Bespr. Diehl, zfs 2014, 150 zur Beweisverwertung von Dashcam-Aufnahmen; BGH NJW 1995, 1955 zur Erfassung eines öffentlichen Weges durch eine privat betriebene stationäre Videokamera; EuGH, Urt. v. 11.12.2014 – C-212/13, NJW 2015, 463 m. Anm. Klann, DAR 2015, 7 zur Zulässigkeit einer stationären Videoüberwachung an einem Privathaus, die wegen vorangegangener Einbrüche und Rechtsverletzungen erfolgt war und neben dem Privatgrundstück auch die davor verlaufende Straße und den Eingangsbereich eines Nachbarhauses betroffen hat. AG Nienburg, Urt. v. 20.1.2015 – 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 zur Verwertung im Strafverfahren bei anlassbezogener Aufnahme.

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