Es soll näher die Frage beleuchtet werden, wer für die Gewinnung von Beweisen zuständig ist, wie diese ggf. gesichert werden und wie im späteren Fall die Verwertung vor den zuständigen Gerichten vonstatten geht.

Zu unterscheiden sind zunächst die infrage kommenden Beweismittel, die sowohl im Zivilprozess wie auch im Strafprozess oder in einem bußgeldrechtlichen Verfahren eine Rolle spielen: Hierzu gehören der Sachverständigenbeweis, die Augenscheinseinnahme, die Parteivernehmung[12] bzw. die Einlassung, der Inhalt von Urkunden und schließlich der Zeugenbeweis.

Dabei ist festzuhalten, dass ein Straf- bzw. Bußgeldverfahren bei einem schweigenden Angeklagten bzw. Betroffenen ohne die Einführung von Beweisen in den Prozess keine Verurteilung herbeiführen kann.[13] Selbst bei einer Einlassung oder aber im Zivilprozess bei der Parteivernehmung ist genau abzuwägen, ob diese Einlassung oder Einvernahme zugunsten oder gegen den Betroffenen streitet:

"Die meisten Richter wissen genauso viel über das Leben wie die meisten anderen Bürger auch. Es ist jedoch ihr Beruf, den eigenen Vorurteilen nicht zu trauen. Sie sollen nicht bestrafen, wen sie für einen Drecksack halten, und nicht freisprechen, wen sie gut leiden können. Sondern nach der Feststellung von Haupttatsachen suchen, und nach der Feststellung von Gegentatsachen, die dem entgegenstehen (war es Notwehr?). Alles hängt daran, was ein "Beweis" ist. Ist der Beweis geführt, so sagt es das Gesetz und so meinen wir, ist die Folge zwangsläufig, denn dann kennen wir die Schuld und finden die angemessene Strafe".“[14]

[12] BGH-Entscheidungen dazu in NJW 1992, 1558, 1559; NJW-RR 1991, 983, 984; VersR 1985, 965; NJW 1982, 940; LM ZPO, § 286 B Nr. 4; NJW 2010, 3292: Es muss die Parteianhörung zum Zwecke der Herstellung der prozessualen Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK der nicht beweisbelasteten Partei durchgeführt werden, wenn auf Seiten der beweisbelasteten Partei Zeugen aussagen können und ein entsprechender Antrag gestellt ist.
[13] Hier soll nicht der Anscheinsbeweis erörtert werden, der Anwendung erfährt, wenn es sich um Geschehensabläufe handelt, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass eine Sorgfaltspflicht verletzt ist und die schuldhafte Verursachung als typisch erscheint.
[14] Fischer zum Beweis, Die Zeit v. 16.9.2015.

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