Ein weiteres Feld der polizeilichen Tätigkeit, das herausgegriffen werden soll, besteht in der Verkehrserziehung, die sich dadurch auszeichnet, dass Schulung, Aufklärung, Übung, Kontrolle und Akzeptanz schließlich zu Können führen. Wie am Beispiel der schulischen oder universitären Einwirkung auf die Lernenden ist dabei von hoher Wichtigkeit, dass – neben der Transparenz der Regelungen – die Verständlichkeit des geforderten Leistungsverhaltens gegeben ist, um die Befolgung zu erzielen. Jedenfalls darf aber festgestellt werden, dass ohne Kontrolle keine Befolgung der Regelungen zu erwarten steht, die Nicht-Befolgung sogar dann ausgeprägter auftreten wird, wenn die Regelungen als Gängelei oder aber nicht erforderlich oder gar unsinnig verstanden werden. Die Akzeptanz normgerechten Verhaltens steht aber im Wechselspiel mit der Einhaltung durch alle bzw. auch die Sanktion derjenigen, die sich nicht an das Regelwerk halten.

Beispielhaft seien da die Äußerungen zu nennen wie "das machen doch alle an der Stelle so", "die Beschränkung dient nur der kommunalen Wegelagerei" etc.

Nun kann der Verkehrsunterricht nach § 48 StVO angeordnet werden ab 14 Jahre oder älter. Dies wird (zwar selten) über eine sofortige Vollziehung der Vorladung zum Verkehrsunterricht gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO umgesetzt, wenn Betroffene zu erkennen geben, dass sie die Absicht haben, auch weiterhin Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zu begehen oder der Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgen werden.

Ob dies vielleicht ein probates Mittel sein könnte, um den Verkehrsteilnehmer an die Hand zu nehmen, um ihm – dem Jugendstrafrecht vergleichbar – mit einer schnellen Konsequenz seines Handelns zu konfrontieren, hierdurch den gewünschten Effekt der Kontrolle und der persönlichen Auseinandersetzung zu erzielen und schließlich wieder normgerechtes Verhalten zu generieren, ist noch nicht nachhaltig belegt. Allerdings hat das VG Schwerin[33] hierzu eine Klage gegen die Vorladung zum Verkehrsunterricht richtigerweise abgewiesen, da zuvor beharrliche Verstöße vorgelegen haben, durch die Teilnahme am Verkehrsunterricht der Erhalt oder die Verbesserung der Verkehrsdisziplin erreicht werde und schließlich die Bejahung eines Erziehungsbedürfnisses die Maßnahme als verhältnismäßig erscheinen lasse. In jedem Falle ist aber festzuhalten, dass die Maßnahme umso wirksamer ist, je persönlicher und unmittelbarer sie dem Betroffenen begegnet. Denn die direkte Ansprache ist sicherlich nachhaltiger als ein schriftliches Verwarnungsgeld.

[33] Entscheidung v. 4.7.2008 – 1 A 1957/06 und v. 26.6.2013 – 7 A 388/12.

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