Einleitend ist hierzu zu sagen, dass gerade die Akzeptanz von Gerichtsentscheidungen bzw. ordnungsbehördlichen Entscheidungen bei den Bürgern, die sich sonst nicht in Konfrontation zur staatlichen Organisation sehen, davon lebt, dass diese transparent und nachvollziehbar sind. Dann werden sie für gerecht und angemessen erachtet.

So müssen die angedrohten Sanktionen das Fehlverhalten – die begangenen Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten – angemessen und verhältnismäßig ahnden. Dabei soll das festgesetzte Bußgeld bzw. die angedrohte Strafe auch die notwendige Abschreckungswirkung entfalten.[3] Allerdings ist zu beachten, dass beispielsweise die Behauptung, dass die vermehrte – relative – Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer verstärkten Kontrolle und Sanktion führen muss, schlichtweg unvollständig ist; denn sie läßt außen vor, dass in der zugrunde liegenden Statistik nur ein kleiner Teil der festgestellten Ursachen[4] der absoluten Geschwindigkeitsüberschreitung (nicht angepasste Geschwindigkeit mit gleichzeitigem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit) zuzuweisen ist.[5] Folgerichtig ist auch der immer wieder neu zu hörende Ruf nach höheren Bußgeldern in Bezug auf das Ziel der Erhöhung der Verkehrssicherheit wirkungslos und führt mitnichten zu der gewünschten Verhaltensänderung. Denn es ist zu bedenken, dass von den Fahrzeugführern beispielsweise die in Aussicht gestellte Sanktion als von diesen viel schwerwiegender vorgestellt wird, als sie in Wahrheit ist.[6] Die Art und Weise, wie Autofahrer die Entdeckungswahrscheinlichkeit eines Vergehens konstruieren und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen, ist leider weitgehend unerforscht: Die Entdeckungswahrscheinlichkeit für relevante Übertretungen wird eher niedrig eingeschätzt, wie aktuell die Ergebnisse der repräsentativen UDV-Befragung "Verkehrsklima in Deutschland" ausweisen.[7]

Das "gerechte" Urteil kann nur dann vorliegen, wenn keine Urteilsfehler vorliegen. Aus amerikanischen Studien ergibt sich eine Reihe von Urteilsfehlern, die zur Aufhebung des ursprünglichen Urteils führten – insbesondere und an erster Stelle sind dabei die falsche Augenzeugenidentifikation, poli zeiliches Fehlverhalten, Fehler bei der forensischen Blutanalyse, falsche Geständnisse und falsche Zeugenaussagen aufzuzählen.[8]

Hierbei ist das Verfahren selbst bereits ein Garant für Gerechtigkeit, also die ordnungsgemäße Abwicklung von Rechtsstreitigkeiten durch die Einhaltung von Prozess- bzw. Verfahrensrecht.[9] Wenn eine Gerichtsentscheidung jedoch nur der Wahrheit und der materiellen Gerechtigkeit unterfällt, hieße dies, dass vorliegende Beweismittel – unabhängig von deren rechtmäßiger Erlangung – verwertbar sind. Allerdings wird eine Verwertung dieser Beweise abgelehnt, wenn dies der Schutzzweck der jeweilig verletzten Norm vorschreibt und also ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Dies bedeutet, dass das Beweisverwertungsverbot der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall entgegenstehen kann und möglicherweise zur Klageabweisung oder zum Freispruch führen könnte. Festzuhalten ist also, dass das Beweisverwertungsverbot als Ausnahme dennoch einem erkennbar eigenständigen Gerechtigkeitsgehalt unterfällt, also der absoluten Wahrheitsermittlung entgegensteht.[10]

[3] So beispielsweise auch Leitlinien zur Festsetzung von Geldbußen bei Verstößen gegen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) 2013, https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Leitfaden/WA/dl_bussgeldleitlinien_2013.pdf?__blob=publicationFile&v=1.
[4] Die Unfallursachen werden von den aufnehmenden Polizeibeamten entsprechend ihrer Einschätzung erfasst. Es wird unterschieden zwischen allgemeinen Ursachen (z.B. Straßenglätte, Nebel usw.), die dem Unfall, nicht einzelnen Beteiligten zugeordnet werden, und personenbezogenem Fehlverhalten (wie Vorfahrtsmissachtung, nicht angepasste Geschwindigkeit usw.), das bestimmten Fahrzeugführern oder Fußgängern zugeschrieben wird. Eine spätere Änderung durch die Justiz erfolgt nicht. Die Bewertung ist damit allein dem Beamten vor Ort überlassen; Statistisches Bundesamt, Fachserie 8, Reihe 7, 08/2016, S. 41 für das Jahr 2016, S. 3.
[5] Eindeutig insoweit: Statistisches Bundesamt, Fachserie 8, Reihe 7, 08/2016, S. 41 für das Jahr 2016, S. 41.
[6] Verkehrsregelakzeptanz und Enforcement, 2011, S. 67 ff., 78.
[7] Gehlert, 2009, Tabelle 1.
[8] Vgl. ausführlich unter www.innocentproject.org.
[9] Ausführlich hierzu Prütting, Gerechtigkeit durch Verfahren, JM 2016, 354 ff.; zu den Schranken einer Privatisierung ausführlich m.w.N. Rebler, Verkehrsüberwachung durch Private, SVR 2011, 1 ff., 3; Brenner, Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Private, SVR 2011, 129 ff. und grundlegend Scholz, Verkehrsüberwachung durch Private, NJW 1997, 14 ff.
[10] Prütting, Gerechtigkeit durch Verfahren, JM 2016, 357 ff.

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