Das AG hat gegen den Angekl. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe sowie ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt und eine einjährige Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis angeordnet. Das OLG Hamm hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und die weitergehende Revision des Angekl. verworfen.

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