Die Kl. macht die Verurteilung des verkehrssicherungspflichtigen Landes wegen einer angenommenen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht infolge mangelnder Griffigkeit des Fahrbahnbelages erlittenen Unfalls auf einer Ortsdurchfahrt einer Landesstraße geltend. Der Kl. stürzte bei regennasser Fahrbahn wobei sein Motorrad beschädigt wurde. Das LG hat unter Verneinung einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl., der den Anspruch auf Ersatz seines an dem Motorrad entstandenen Schadens weiter verfolgt hat, hatte weitgehend Erfolg.

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