Weist der Fahrbahnbelag einer Straße in unfallursächlicher Weise einen den Schwellenwert der M BGriff unterschreitenden Seitenkraftbeiwert auf, liegt bei Unterlassen von Abhilfemaßnahmen einschließlich fehlender Hinweise des zur Verkehrssicherung verpflichteten Baulastträgers durch Verkehrszeichen und Anordnung einer geringeren zugelassenen Geschwindigkeit im gefährdeten Bereich eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vor, die die Haftung des Baulastträgers für darauf beruhende Unfälle von Verkehrsteilnehmern begründet.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Hamm, Urt. v. 18.12.2015 – 11 U 166/14

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