"Die zulässige Berufung des beklagten Landes hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist in dem Umfang, in dem das LG ihr stattgegeben hat, zulässig und begründet."

1. Der Feststellungsantrag zu 2) ist zulässig. Der Kl. hat in hinreichender Weise dargetan, dass er ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung der Ersatzverpflichtung des beklagten Landes hat. Insbesondere war der Kl. entgegen der Ansicht des beklagten Landes nicht dazu verpflichtet, die ihm bislang schon entstandenen materiellen und immateriellen Schäden so weit wie möglich zu beziffern und mit der Leistungsklage geltend zu machen. Denn nach st. Rspr. des BGH, der der Senat folgt, ist der Geschädigte nicht dazu verpflichtet, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden ist, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist (BGH, Urt. v. 21.2.1991 – III ZR 204/89, Rn 44–46 zit. nach juris sowie Urt. v. 30.3.1983 – VllI ZR 3/83, Rn 27 zit. nach juris; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.11.2011 – I-8 U 1/08, 8 U1/08, Rn 54, juris).

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bereits mit der Klageschrift hatte der Kl. insoweit vorgetragen, dass er weiterhin unter unfallbedingten Bewegungseinschränkungen leide und infolge das Unfalls einen Dauerschaden erlitten habe, der noch weiterer diagnostischer Abklärung bedürfe. Darüber hinaus hat der Kl. mit Schriftsatz 5.5.2012 ergänzend zu unfallbedingten Schäden vorgetragen. Danach ist er wegen seiner anhaltenden unfallbedingt erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen von seinem Arbeitgeber von der Entgeltgruppe EG 10 in die Entgeltgruppe EG 9 herabgestuft worden. Weiter leidet er danach infolge des Unfalls weiterhin an Schmerzen im Genitalbereich sowie Ohrgeräuschen und hat mittlerweile infolge seiner schmerzbedingten körperlichen Fehlhaltungen mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten. Nach diesem ergänzenden, unbestritten gebliebenen Sachvortrag ist aber der dem Kl. infolge des Unfalls entstandene materielle und immaterielle Schaden insgesamt noch nicht in seiner Entwicklung abgeschlossen und es ist auch zukünftig noch mit dem Eintritt weiterer materieller und immaterieller Schäden zu rechnen.

2. Die Klage ist auch in der Sache in dem vom LG zuerkannten Umfang begründet.

Das beklagte Land ist wegen schuldhafter Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflicht gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG und §§ 9, 9a StrWG NRW zum Ersatz der dem Kl. infolge des Unfalls vom 11.7.2006 erlittenen materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet.

a) Das beklagte Land ist zum Unfallzeitpunkt für den verkehrssicheren Zustand der auf seinem Gebiet liegende Bundesstraße 62 verantwortlich gewesen. Gem. Art. 90 GG führt das beklagte Land die nach § 5 Abs. 1 FStrG dem Bund als Straßenbaulastträger obliegende Verkehrssicherungspflicht für diesen im Wege der Bundesauftragsverwaltung durch.

b) Das beklagte Land hat die ihm damit obliegende Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem es vor dem Unfallgeschehen nicht in einem ausreichenden Abstand vor der Unfallstelle ein Warnzeichen 101 (Gefahrenstelle) aufgestellt und für den Bereich der Unfallstelle eine Begrenzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angeordnet hat.

Nach §§ 9, 9a StrWG NRW oblag dem beklagten Land als hoheitliche Aufgaben die Amtspflicht, die B 62 in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu unterhalten. Soweit es hierzu unter Berücksichtigung seiner Leistungsfähigkeit außerstande war, oblag ihm gem. § 9 Abs. 1 S. 3 StrWG NRW die Verpflichtung, auf den nicht verkehrssicheren Zustand vorbehaltlich anderweitiger Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen hinzuweisen. Diesen Anforderungen ist das beklagte Land nicht gerecht geworden.

aa) Dabei kann – wie nachstehend noch näher ausgeführt wird – letztlich dahinstehen, ob die bereits im Jahr 2002 erneuerte Fahrbahndecke für die im Jahr 2005 durchgeführte Oberflächenbehandlung ungeeignet gewesen ist und das beklagte Land dies bei pflichtgemäßen Handeln hätte erkennen müssen. Aus diesem Gründe ist hierzu lediglich ergänzend anzumerken, dass nach Auffassung des Senats die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen S für die Feststellung einer entsprechenden Amtspflichtverletzung des beklagten Landes nicht ausreichten, weshalb es der Einholung des weiteren Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. R zu den Ursachen der unzureichenden Formstabilität der Fahrbahndecke bedurfte. Zwar hat der Sachverständige S auch bei seinen ergänzenden Anhörungen durch den Senat an seiner bereits im selbstständigen Beweisverfahren geäußerten Auffassung festgehalten, dass die Oberflächenbehandlung nicht hätte durchgeführt werden sollen, weil die im Jahr 2002 hergestellte Fahrbahndecke einen zu hohen Bindemittelgehalt aufgewiesen habe. Jedoch hat der Sachverständige aus Sicht des Senats nicht in ausreichender Weise objektive Um...

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