VwGO § 44a; FeV § 11 Abs. 2
Leitsatz
1. Auch unter Berücksichtigung abweichender Stimmen in der jüngeren juristischen Fachliteratur bleibt es dabei, dass die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch die Fahrerlaubnisbehörde als vorbereitende Verfahrenshandlung nicht selbstständig gerichtlich anfechtbar ist (st. Rspr.).
2. Der Verweis auf nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz gegen die abschließende Sachentscheidung genügt dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes für den Betroffenen.
VG Neustadt a.d. Weinstraße, Urt. v. 20.1.2016 – 1 K 936/15.NW
zfs 5/2016, S. 300
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